Update – Inkrafttreten der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes am 17.12.2023

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Wie wir bereits in unserem Blog berichtet haben, treten am 17. Dezember 2023 verschiedene Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes nun auch für Unternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten in Kraft. Diese sind zwingend umzusetzen. Zudem sind verschiedene Verstöße gegen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes ab 01.12.2023 bzw. dem 17.12.2023 bußgeldbewehrt. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und wie sich Unternehmen darauf einstellen können.

Einrichtung interner Meldestellen

Ab dem 17.12.2023 müssen nun Unternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten interne Meldestellen einrichten. Diese können entweder durch eigenes Personal oder durch externe Dienstleister betrieben werden. Sie müssen Meldungen entweder in mündlicher oder in Textform sowie auf Wunsch des Hinweisgebers in Form eines persönlichen Treffens ermöglichen und die Vertraulichkeit des Hinweisgebers gewährleisten. Die Einrichtung solcher Meldestellen unterliegt den Mitbestimmungsrechten eines etwaigen Betriebsrats.

Benennung von Meldestellen-Beauftragten

Jedes Unternehmen muss eine oder mehrere Personen oder eine Abteilung als „Meldestellen-Beauftragte“ bestimmen. Diese sind verantwortlich für die Annahme und Bearbeitung von Meldungen, die Einleitung von Folgemaßnahmen und die Dokumentation sowie die Aufbewahrung der Vorgänge.

Weitere Maßnahmen

Regelmäßig ist eine gesonderte Beauftragung der verantwortlich handelnden Mitarbeiter erforderlich. Zudem sind die Beschäftigten über die implementierten internen und externen Meldeverfahren zu informieren. Schließlich sind verschiedene datenschutzrechtliche Maßnahmen vorzunehmen.

Schutz der Hinweisgeber

Hinweisgeber genießen umfassenden Schutz vor Repressalien. Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine Benachteiligungen aufgrund von Meldungen erfolgen. Bei vermuteten Benachteiligungen liegt die Beweislast beim Arbeitgeber.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Unternehmen, die die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht erfüllen, riskieren Geldbußen von bis zu EUR 20.000,00 für das Nichtbetreiben einer internen Meldestelle und bis zu EUR 100.000,00 für andere Verstöße wie die Behinderung von Meldungen oder Repressalien gegen Hinweisgeber. Solche Bußgelder können bei schuldhaften Verstößen ab dem 01.12.2023 (in Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten) bzw. 17.12.2023 (in Unternehmen mit mehr als 50 und weniger 250 Beschäftigten) verhängt werden.

Für eine detailliertere Darstellung der Neuerungen im Hinweisgeberschutzgesetz und wie diese speziell Ihr Unternehmen betreffen könnten sowie für eine Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und eine Integration im Unternehmen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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