„Öko“, „umweltfreundlich“, „biologisch abbaubar“, „energieeffizient“, „klimaneutral“, „grün“ – Vorsicht bei der Verwendung von umweltbezogenen Werbeaussagen!

Healthy eating food badges. Vector illustration.

Irreführung durch „Grünfärbung“ – die Kommission reguliert umweltbezogene Werbeaussagen

Nachhaltigkeit wird für Verbraucher immer wichtiger und so werden auch umweltbezogene Aussagen in der Werbung immer wichtiger. Das Risiko von „Greenwashing“ – d.h. die Darstellung von Produkten oder Leistungen als umweltfreundlicher, als sie es wirklich sind, steigt. Die Kommission stellte fest, dass 53% der von ihr geprüften Umweltaussagen in der EU vage, irreführende oder nicht fundierte Informationen enthalten und es für 40% der Aussagen keine Belege gibt (https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2024/759609/EPRS)

Dem möchte die Europäische Kommission entgegenwirken. Dazu hat das Europäische Parlament am 12.03.2024 die Richtlinie über Umweltaussagen, die sog. „Green-Claims-Richtlinie“, verabschiedet.

Bereits am 17.01.2024 verabschiedete das Europäische Parlament eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen. Der Europäische Rat stimmte dieser Richtlinie am 20.02.2024 zu. Die Richtlinie muss nun innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. Spätestens im Jahr 2026 müssen Unternehmen die strengen Vorgaben dann umsetzen.

Ziele der Richtlinien sind die Sicherung des fairen Wettbewerbs und die Vermeidung von Irreführungen zulasten der Verbraucher.

Zu den Inhalten der Richtlinien:

Irreführungen über die ökologischen oder sozialen Auswirkungen sowie die Lebensdauer und die Reparierbarkeit eines beworbenen Produkts bzw. einer beworbenen Leistung werden verboten. Zukünftig sind umweltbezogene Aussagen schon dann irreführend, wenn der Aussage keine klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen und Ziele zugrunde liegen, die von einem unabhängigen System überwacht werden.

Die Werbung mit CO2-Kompensationen wird weitestgehend verboten.

Unlauter und damit verboten

  • sind fehlende Angaben über Eigenschaften, die die Lebensdauer eines Produkts / einer Leistung gezielt beschränken;
  • ist die Werbung mit nicht nachweisbaren, zu vagen Aussagen über die Umwelteigenschaften.
  • Dazu gehören Aussagen wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „grün“.
  • Wenn mit Aussagen zu Umwelteigenschaften geworben wird, müssen diese vorab geprüft und durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert werden.
  • ist die Bewerbung des gesamten Produkts mit einer Umweltaussage, die tatsächlich nur einen Teil des Produkts betrifft;
  • ist die Verwendung freiwilliger Nachhaltigkeitssiegel, die nicht von Behörden stammen und nicht von Dritten geprüft wurden;
  • sind fehlende Angaben über eine eingeschränkte Funktionsweise, die daraus resultiert, dass andere Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehör als vom Original-Hersteller verwendet werden.

Die neuen Regelungen sollen mit Bußgeldern durchgesetzt werden sollen. Es droht ein Höchstbetrag von mindestens 4 % des gesamten Jahresumsatzes.

Von den Verpflichtungen ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen. Dazu zählen Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten mit einem Jahresumsatz von weniger als EUR 2 Mio. Für KMU soll es Zugang zu finanzieller Unterstützung sowie organisatorischer und technischer Hilfe geben, die die Umsetzung der Anforderungen erleichtern sollen.

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