Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzesentwurf für mehr Bürger- und Gemeindenbeteiligung bei Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf den Weg gebracht. Das Bayerische Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) soll geändert und ein neuer Teil 4 eingefügt werden.
Der Gesetzesentwurf der Staatsregierung, der sich nach einer Verbandsanhörung gerade in der Phase der Abstimmung im Landtag bzw. zur Beratung im federführenden Ausschuss für Wirtschaft, Landesentwicklung, Energie, Medien und Digitalisierung befindet, sieht eine für den Vorhabenträger verpflichtende finanzielle Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an neuen Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen vor. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, die regionale Wertschöpfung und die Teilhabemöglichkeiten in der Bevölkerung zu erhöhen, um so die Akzeptanz vor Ort für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu stärken und die Erfolgschancen für derartige Projekte zu steigern. Damit soll ein Beitrag zur Beschleunigung des weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien sowie zur Erreichung des im Bayerischen Klimaschutzgesetz verankerten Ziels der Klimaneutralität in Bayern geleistet werden.
Die nachfolgenden Ausführungen bieten einen kurzen Überblick über die geplanten, wesentlichen neuen Regelungen:
1. Beteiligungspflicht
Nach Art. 21 BayWiVG-E sind Vorhabenträger von genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen – auch im Fall eines Repowerings – mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sowie von Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5000 Kilowatt zum Abschluss einer sog. Beteiligungsvereinbarung im Sinne des Art. 23 BayWiVG-E verpflichtet.
Bürgerenergiegesellschaften sowie spezielle Photovoltaik-Anlagen – wie beispielsweise Agri- oder Floating-Photovoltaikanlagen – sind aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus stellt eine Übergangsvorschrift sicher, dass Anlagen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzesentwurfs bereits genehmigt, rechtmäßig in Betrieb genommen oder deren Errichtung unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen bereits beantragt wurde, nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind. Dies gilt auch im Fall eines Repowerings, wenn die Genehmigung zum vollständigen Austausch der Windenergieanlagen erteilt oder der Austausch unter Beifügung der vollständigen Unterlagen bereits beantragt wurde.
2. Beteiligungsberechtigung
Zu den Beteiligungsberechtigten zählen gemäß Art. 22 BayWiVG-E i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 EEG 2023 alle Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die jeweilige Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2,5 Kilometern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet sowie Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Photovoltaik-Freiflächenanlagen befinden.
Neben den Gemeinden sind im Rahmen des Art. 22 BayWiVG-E grundsätzlich auch alle natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz innerhalb einer beteiligungsberechtigten Gemeinde zur Beteiligung berechtigt. In der Beteiligungsvereinbarung kann der Umfang der beteiligungsberechtigten natürlichen Personen allerdings abweichend geregelt werden. Diese abweichende Regelung soll insbesondere bei einwohnerstarken Gemeinden oder zu einer zielgenaueren Beteiligung in großflächigen Gemeinden zum Tragen kommen, um dadurch den Kreis der beteiligungsberechtigten Personen individuell auf die örtlichen Gegebenheiten besser anpassen zu können.
3. Beteiligungsvereinbarung
Gemäß Art. 23 BayWiVG-E ist der Vorhabenträger verpflichtet, der Standortgemeinde ein Angebot zu einer angemessenen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Gemeinden und Personen an dem Vorhaben zu unterbreiten. Hierbei gilt ein Angebot dann als angemessen, wenn der Vorhabenträger eine Beteiligung im Gegenwert von insgesamt 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge anbietet.
Zur Umsetzung der Beteiligungspflicht haben die Vorhabenträger mit der Standortgemeinde individuelle Beteiligungsvereinbarungen auszuhandeln. Die Partizipationsoptionen sind vielfältig und reichen von der Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens oder dem Angebot zum Kauf von Anlagen bzw. Anlagenteilen, über finanzielle Beteiligungen über Anlageprodukte und vergünstigte lokale Stromtarife bis hin zu Direktzahlungen oder der Finanzierung gemeinnütziger Projekte.
Abhängig von der konkreten Ausgestaltung kann die Beteiligung zu einer deutlichen wirtschaftlichen Beschränkung des Vorhabenträgers führen, die sich quasi wie eine zusätzliche Abgabe oder eine zusätzliche Besteuerung auswirkt. In anderen Konstellationen – bspw. in Fällen einer unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung – kann es dazu führen, dass der Vorhabenträger eine zusätzliche Finanzierungsoption gewinnt, ohne dass dies im Ergebnis seine Rendite zwingend gewinnmindernd beeinflussen muss. Aus Sicht des Vorhabenträgers ist es daher besonders von Bedeutung, sich im Vorfeld und in Abstimmung mit der Standortgemeinde Gedanken über potentielle Ausgestaltungsmöglichkeiten und deren Konsequenzen zu machen, um gerade auch die für sein Vorhaben sinnvollste und wirtschaftlichste Beteiligungsmöglichkeit zu vereinbaren. Ohne eine solche Einigung über eine Beteiligung wird den Vorhabenträger die unten näher beschriebene Ausgleichsabgabe treffen, die sich im Zweifel stets als zusätzliche finanzielle Belastung auswirken wird.
Die in Art. 23 BayWiVG-E nicht abschließend aufgezählten Regelbeispiele sollen hinsichtlich der Beteiligungsvereinbarung einen großen Gestaltungsspielraum und ein hohes Maß an Flexibilität eröffnen und dadurch den Bedürfnissen und Gegebenheiten vor Ort besondere Rechnung tragen. Dabei soll es auch nicht ausgeschlossen sein, dass verschiedene Beteiligungsmodelle für die jeweils beteiligungsberechtigten Gemeinden vereinbart werden.
Die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung soll ab Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens eintreten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der anvisierte akzeptanzsteigernde Effekt aus der Umsetzung der Beteiligungsvereinbarung auch zeitnah auswirkt.
Die aus der Beteiligungsvereinbarung erzielten wirtschaftlichen Vorteile haben die beteiligungsberechtigten Gemeinden zweckgebunden für Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung im Hinblick auf den Ausbau der erneuerbaren Energien einzusetzen.
Schließlich soll der Vorhabenträger verpflichtet sein, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine elektronische Kopie der Beteiligungsvereinbarung zu übermitteln; das Staatsministerium ist berechtigt, eine Übersicht der übermittelten Beteiligungsvereinbarungen zu veröffentlichen.
4. Ausgleichsabgabe
Für den Fall, dass innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der ersten Anlage eines Vorhabens keine Beteiligungsvereinbarung geschlossen wird, normiert Art. 24 BayWiVG-E, dass der Vorhabenträger durch Bescheid der jeweiligen beteiligungsberechtigten Gemeinde zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden kann. Die Ausgleichsabgabe beträgt insgesamt höchstens 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens und endet spätestens nach 20 Jahren. Sind mehrere Gemeinden an einem Vorhaben beteiligungsberechtigt, so soll die Ausgleichsabgabe in entsprechender Anwendung des Aufteilungsschlüssels nach § 6 Abs. 2 und 3 EEG 2023 anhand des Anteils des von den jeweiligen Anlagen des Vorhabens betroffenen Gemeindegebiets der beteiligungsberechtigten Gemeinden aufgeteilt werden. In diesen Fällen liegt es auch im Ermessen jeder einzelnen Gemeinde, ob sie auf die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe verzichten möchte. Verzichtet eine Gemeinde auf die Festsetzung der Ausgleichsabgabe, so soll ihr Anteil dabei nicht auf die übrigen Gemeinden aufgeteilt werden.
Die aufgrund der Ausgleichsabgabe erzielten Mittel haben die Gemeinden ebenfalls zweckgebunden für Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung im Hinblick auf den Ausbau der erneuerbaren Energien zu verwenden, wobei hierfür nach Art. 24 Abs. 2 BayWiVG-E lediglich bestimmte, abschließend aufgezählte Maßnahmen in Betracht kommen. Um die Transparenz und Akzeptanz weiter zu steigern, sind die Verwendung der aus der Ausgleichsabgabe stammenden Mittel auf der Internetseite der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen und die Bekanntmachung dem Staatsministerium zu übermitteln.
Fazit und Ausblick
Eine Akzeptanzsteigerung der Bevölkerung vor Ort für den Ausbau von Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen stellt einen wichtigen Faktor für das Gelingen der Energiewende dar. Durch die verpflichtende Beteiligung wird der gesetzgeberische Versuch unternommen, die regionale Wertschöpfung zu steigern und einen gerechteren Nutzen-Lasten-Ausgleich und somit mehr Verteilungsgerechtigkeit zu schaffen. Durch die vielfältigen direkten und indirekten Teilhabemöglichkeiten soll eine nachdrücklichere Identifikation der von dem Vorhaben Betroffenen erreicht und ein zunächst fremdes Projekt zu einem eigenen gemacht werden.
Aus Sicht des Vorhabenträgers bedeutet dies allerdings auch, dass er sich in Abstimmung mit der Standortgemeinde auf eine auch für ihn möglichst wirtschaftliche Beteiligungsvariante einigen sollte, um den gewährten Gestaltungsspielraum bestmöglich zu nutzen und sich nicht einer Ausgleichsabgabe ausgesetzt zu sehen.
Mit Blick auf den Ausbau der erneuerbaren Energien haben derartige Regelungen in anderen Bundesländern bereits positive Wirkung erzeugt. Insofern steht zu erwarten, dass mehr Akzeptanz erreicht werden kann und dadurch der Ausbau – insbesondere der Windenergie – auch in Bayern mehr Fahrt aufnimmt.