Seit der Entscheidung des BGH vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) ist allgemein bekannt, dass die Geltendmachung fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht nicht mehr möglich ist. Anders ist die Rechtslage hingegen, wenn es sich nicht um Mangelbeseitigungskosten, sondern Mangelfolgeschäden handelt. Dies hat das OLG Köln mit Beschluss vom 19.10.2022 (11 U 247/21) festgestellt.
Sachverhalt:
In dem, dem OLG Köln zu Entscheidung vorgelegten Fall, war es aufgrund mangelhaft ausgeführter Arbeiten eines Rohbauers und Dachdeckers an einem Einfamilienhaus zu Feuchtigkeitseintritten mit der Folge von Schimmelbildung gekommen. Der Bauherr machte Schadensersatz in Höhe der fiktiven Kosten für die Sanierung geltend. Die Sanierungskosten umfassten hierbei lediglich die Beseitigung des Schimmels an anderen Bauteilen, nicht die Beseitigung der ursprünglichen Mängel. Die Auftragnehmer wandten ein, die Geltendmachung solch fiktiver Kosten sei ausgeschlossen.
Entscheidung des OLG Köln vom 19.10.2022:
Dem ist das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 19.10.2022 entgegengetreten. Begründet hat das OLG Köln seine Entscheidung damit, dass die o.g. Rechtsprechung des BGH vorliegend keine Anwendung finde, da es sich hier um einen sog. Mangelfolgeschaden, also einen Schaden außerhalb der Gewerke der Auftragnehmer, handele. Anders als bei Mangelbeseitigungskosten stehe dem Bauherrn bei solchen Schäden gerade kein Kostenvorschussanspruch zu, sodass die Geltendmachung fiktiver Kosten zur Vermeidung einer Vorfinanzierung durch den Bauherrn zugelassen werden müsse.
Fazit:
Im Ergebnis ist es also auch im Werkvertragsrecht weiterhin möglich fiktive Kosten geltend zu machen, soweit es um Kosten für die Beseitigung von Mangelfolgeschäden geht. Es muss daher stets im Einzelnen geprüft werden, um welche Art von Kosten bzw. Schäden es sich handelt.
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