HOAI Novellierung: „HOAI 202X“ – Honorargutachten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK); Planernachträge

Businessman, real estate agent holding a calculator, presenting a price quote to a client for a house, mortgage, lease, rent, interest, fee, loan, interest.

Das BMWK hat am 27. März 2025 den Endbericht zum HOAI-Honorargutachten online veröffentlicht (Endbericht zur Evaluation der Planungsbereiche der HOAI). Das Gutachten soll die Grundlage für weitere Diskussionen zur Novellierung der HOAI darstellen.

Gegenstand des Gutachtens sind zahlreiche honorarrelevante Aspekte, u.a.:

  • Anpassung der Tafelwerte (signifikante Honorarerhöhungen, vor allem im niedrigeren Tafelbereich)
  • Anpassung der Prozentsätze der Leistungsbilder (Aufwertung LP 2 und LP 3)
  • Anpassung der Tafelgrenzen (signifikante Erhöhung)
  • Umgang mit der mitzuverarbeitenden Bausubstanz.

Interessant sind die Überlegungen zur Anpassung des Honorars bei Änderungen des Leistungsumfangs („Planernachträge“). Hierzu werden im Gutachten bereits konkrete Vorschläge zur künftigen Formulierung der Vergütungsanpassungsvorschriften der HOAI unterbreitet. Der bisherige § 10 HOAI soll sich textlich der Regelung in § 650b BGB zur Änderung des Vertrages annähern.

Besonders ist, dass sich die vorgeschlagene Formulierung nur noch auf Grundleistungen beziehen soll. Dies wirft natürlich die Frage auf, wie dann mit Änderungen bei sonstigen (v.a. Besonderen) Leistungen umgegangen werden soll? Hierzu wird kein Vorschlag angeboten.

Es werden im Vorschlag zwei Änderungsumstände aufgegriffen: zum einen die einvernehmliche Änderung des Vertrages, zum anderen die ändernde Anordnung des Auftraggebers. Die Frage ist, ob die HOAI als verordnungsrechtlich legitimiertes reines Preisrahmenrecht überhaupt Anordnungsrechte regeln darf und regeln sollte oder ob dafür dann die Regelungen des BGB gelten sollen. Das geht aus dem Formulierungsvorschlag nicht hervor.

Weiter fällt auf, dass nach dem Formulierungsvorschlag die Honoraranpassung grundsätzlich nach einem „HOAI-System“ erfolgen soll: Entweder sind die Honorarberechnungsgrundlagen des § 6 HOAI anzupassen oder es sind die Anteile der wiederholten Grundleistungen zu berechnen. § 650c BGB, der die Vergütungsanpassung im Falle von Änderungsanordnungen regelt, geht einen anderen Weg: Dort wird primär auf den vermehrten oder verminderten Aufwand nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen abgestellt. Ob der bisherige (dynamische) Verweis in § 650q Abs. 2 BGB auf die „Entgeltberechnungsregeln der HOAI“ für Leistungen im Rahmen des Anwendungsbereiches der HOAI so stehen bleiben kann, ist fraglich.

Bemerkenswert ist schließlich, dass diese Systematik, also die Nachtragsberechnung nach HOAI-Systematik, nach der vorgeschlagenen Formulierung auch zur Anwendung kommen soll, wenn der Vertrag einvernehmlich geändert wird. Dies wird man wohl nur so verstehen können, dass dies dann greifen soll, wenn die Parteien nicht auch die Vergütungsfolgen einvernehmlich regeln.

Insgesamt wird man sehr genau beobachten müssen, ob es mit neuen Regelungen gelingt, zur Thematik der Vertrags- und Honoraränderung ein widerspruchs- und zwangfreies System zwischen HOAI und BGB herzustellen. Die bisher geltenden Regelungen des § 10 HOAI und des § 650q Abs. 2 BGB werden auf breiter Basis als wenig geglückt oder unzureichend betrachtet. Bis zur Verbesserung durch den Verordnungsgeber und den Gesetzgeber wird man die Lösung in klaren vertraglichen Vereinbarungen suchen dürfen – aber auch finden können.

    Sie haben Fragen oder Anregungen zum Artikel?

    Jetzt Kontakt aufnehmen:





    * Pflichtfeld

    Related Posts