Fehlerhafte Bezugsgröße führt zu unwirksamer Vertragsstrafenklausel

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Der BGH hat mit Urteil vom 15.02.2024 (Az. VII ZR 42/22) festgestellt, dass eine Vertragsstrafenklausel unzulässig ist, wenn sie sich auf die Nettoauftragssumme anstatt auf die Nettoabrechnungssumme bezieht. Diese Rechtsprechung wurde durch das OLG Hamm mit Urteil vom 05.07.2024 (Az. 12 U 95/22) aufgegriffen und verschärft.

Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 15.02.2024 war folgende Vertragsstrafenklausel aus einem Einheitspreisvertrag:

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung … der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: (…) 0,2 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer (…).

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.”

Rechtsprechung
Diese bis dahin oft verwendete Klausel hält einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht stand. Der BGH entschied mit Urteil vom 15.02.2024, dass die vereinbarte Vertragsstrafe eine Gesamthöhe von 5 % der Abrechnungssumme nicht überschreiten darf. Begründet wird dies damit, dass bei einer noch höheren Vertragsstrafe kein angemessenes wirtschaftliches Verhältnis zum Werklohn des Auftragnehmers vorliegt. Bei einem Einheitspreisvertrag kann es zur Verringerung der ausgeführten Mengen kommen. Die Abrechnungssumme ist in diesen Fällen zu reduzieren, stellt man dann weiterhin die Auftragssumme ab, wird die Grenze von 5 % der Vertragsstrafe im Verhältnis zum tatsächlichen Werklohn überschritten. Unerheblich ist, ob es in dem konkreten Fall tatsächlich zu einer Mengenreduzierung kommt. Bereits die Möglichkeit (welche bei Einheitspreisverträgen immer vorliegt) reicht für die Unwirksamkeit der Klausel aus. Die Klausel verstößt somit gegen das Gebot von Treu und Glauben und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Dies hat zur Folge, dass der Auftraggeber keinen Einbehalt in Höhe der Vertragsstrafenklausel geltend machen kann.

Mit Urteil vom 05.07.2024 hat das OLG Hamm (Az. 12 U 95/22) diese Rechtsprechung auch bei Vorliegen eines mehrdeutigen Wortlauts bestätigt. In dem Fall des OLG Hamm wurde anders als im Fall des BGH auf die „Auftragssumme“ ohne konkretes Auftragsschreiben Bezug genommen. Nach Ansicht des OLG Hamm könne darunter einerseits die nach der Abwicklung des Vertrags geschuldete Vergütung zu verstehen sein, andererseits aber auch derjenige Wert, der sich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Vergütung bemisst.

Diese Unklarheit geht nach Auffassung des OLG Hamm jedoch zulasten des Verwenders, hier des Auftraggebers. Die Klausel ist aus den bereits dargelegten Erwägungen ebenfalls unwirksam.

Fazit:
In der Praxis muss penibel darauf geachtet werden, bei Einheitspreisverträgen die richtige Bezugsgröße in Form der Nettoabrechnungssumme zu benennen. Andernfalls ist die Vertragsstrafenklausel unwirksam und ersatzlos zu streichen. Ob diese Rechtsprechung auch auf Pauschalpreisverträge übertragbar ist, ist bislang noch offen. Denkbar wäre dies unter dem Gesichtspunkt einer vorzeitigen Kündigung und somit notwendigen Herabsetzung des Pauschalpreises.

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