Da die Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie weiterhin nur in kleinen Schritten gelockert werden, haben die Koalitionspartner am 22.04.2020 einige neue Maßnahmen zur Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beschlossen. Dazu gehört insbesondere auch eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab einer bestimmten Bezugsdauer. Hinsichtlich der ersten drei Monate der Kurzarbeit bleibt es unverändert bei den bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätzen. Die Erhöhung setzt ab dem 4. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld an und setzt voraus, dass mindestens 50% der regulären Arbeitszeit ausfällt. In diesem Fall erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70% (bzw. 77% bei Arbeitnehmern mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz, also dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt (vertragsgemäße Vergütung ohne Kurzarbeit) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt (infolge der Kurzarbeit reduzierte Vergütung). Ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld erhöht sich dieses sodann auf 80% (bzw. 87% bei Arbeitnehmern mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz. Eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird nach derzeitigem Stand längstens bis zum 31.12.2020 gewährt.
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