Der öffentliche Auftraggeber darf sich in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Anforderung des Formblattes 223 vorbehalten. Bei Nachforderung sind auch diejenigen Einheitspreise aufzugliedern für deren Erbringung ein Nachunternehmer vorgesehen ist. Wenn dies nicht vollständig geschieht, fehlen die geforderten Erklärungen. Dies ist auch bei nicht vollständig vorgenommenen Eintragungen der Fall.
Dies entschied die VK Bund mit Beschluss vom 19.10.2023 (VK 2.78/23) für ein europaweites Vergabeverfahren, mit dem Bauaufträge beschafft werden sollten. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Die öffentliche Auftraggeberin hat sich hierbei in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Anforderung des Formblattes 223 nach Angebotsabgabe vorbehalten. Aus der Fußnote 2 des Formblattes ergibt sich, dass eine Aufgliederung der Einheitspreise ausdrücklich auch in Bezug auf diejenigen Teilleistungen vorzunehmen ist, für deren Ausführung Nachunternehmern vorgesehen sind. Dies macht die Anforderung nicht unverhältnismäßig. Vielmehr hatte öffentlicher Auftraggeber ein berechtigtes Interesse daran, die Preisaufklärung über das Formblatt 223 für die Teilleistungen des Nachunternehmers einzufordern. Denn die Nachunternehmerleistung ist der Sphäre des Bieters zuzurechnen da sich der öffentliche Auftraggeber nicht in einer direkten Beziehung zum Nachunternehmer befindet und daher keine Möglichkeit hat eine Preisaufklärung bei diesem einzufordern.
Der Aufwand sei hierbei dem Bieter und Nachunternehmer zumutbar, da letzterer ein wirtschaftliches Interesse an der Zuschlagserteilung an den Bieter haben wird. Zudem habe der öffentliche Auftraggeber den mit der Ausführung des Formblattes 223 verbundenen Aufwand so gering wie möglich gehalten, da sie lediglich den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter zur Aufschlüsselung der Einheitspreise aufgefordert hat. Dies geschah auch nicht willkürlich, sondern erfolgte zulässigerweise da die Bieterin das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hatte und deutlich unter der Auftragswertschätzung des öffentlichen Auftraggebers als auch des nachfolgenden Angebotes lag.
Da die Bieterin hier das geforderte Formblatt 223 zwar fristgemäß eingereicht, aber in Bezug auf die Teilleistungen, die durch den Nachunternehmer ausgeführt werden sollen, nicht ausgefüllt hat, fehlen die geforderten Angaben bzw. Erklärungen. Ein Fehlen ist nämlich nicht nur dann gegeben, wenn ein gefordertes Dokument in Gänze nicht eingereicht wird, sondern auch im Fall von nicht vollständig vorgenommenen Eintragungen.
Auch kam hier eine Nachforderung der unterbliebenen Angaben nicht in Betracht, da eine solche Möglichkeit nur in Bezug auf Unterlagen, die mit dem Angebot einzureichen sind, besteht. Denn nur in dieser Situation befinden sich Bieter regelmäßig unter hohem Zeitdruck, sodass typischerweise versäumt werden kann, alle geforderten Unterlagen und Erklärungen einzureichen. Eine solche Situation liegt nach Angebotsabgabe jedoch nicht mehr vor.
Insgesamt führte die fehlende Aufgliederung der Nachunternehmerpreise im Formblatt 223 zu dem rechtmäßigen Ausschluss des eigentlich für den Zuschlag vorgesehenen Angebots.