Mit Beschluss vom 30.03.2023 (3194.Z3-3_01-22-49) äußert sich die VK Südbayern zu nicht vertraglich abgesicherten qualitativen Zuschlagskriterien gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 VgV und § 127 Abs. 3 GWB.
Der Entscheidung zugrunde liegt ein Vergabeverfahren aus dem Jahr 2022. Der Antragsgegner schrieb im Wege eines offenen Verfahrens einen Dienstleistungsauftrag zur Gebäudereinigung, aufgeteilt in zwei Lose, aus.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Die Antragstellerin griff unter anderem die intransparenten Vergabeunterlagen und die von den Vorgaben in den Vergabeunterlagen abweichende Bewertung der Angebote an, da weder aus den Bewerbungsbedingungen noch aus der Auswertungstabelle erkennbar war, wie die Bewertung der Angebote durchgeführt wurde.
Hinzu kam, dass der Antragsgegner ausweislich der für die Beurteilung der Qualifikationen herangezogenen, den Bietern aber nicht bekanntgegebenen Wertungstabelle die Berufserfahrung der angegebenen Personen als Wertungsaspekt vorsah. Es fanden sich in den Vergabeunterlagen diesbezüglich jedoch keine vertraglichen Regelungen, die sicherstellen, dass etwaiges Ersatzpersonal über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt.
Das Kriterium war daher aufgrund des fehlenden Auftragsbezugs unzulässig. Gemäß § 127 Abs. 3 GWB müssen Zuschlagskriterien nämlich stets in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen. Das ist der Fall, „[…] wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen“. Bei Aufträgen, bei denen die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, können nach § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV unter anderem auch Zuschlagskriterien wie Organisation, Qualifikation und Erfahrung des einzusetzenden Personals berücksichtigt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss aber mit Hilfe geeigneter vertraglicher Mittel sicherstellen, dass die Mitarbeiter und ggf. ihre Vertreter den angegebenen Qualitätsnormen entsprechen und sie nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden dürfen.
Fehlt es an dieser Sicherstellung könnten Bieter nach der Zuschlagserteilung das angegebene Personal durch weniger qualifizierte Mitarbeiter ersetzen.
Falls der Antragsgegner in diesem Fall an seiner Beschaffungsabsicht festhält, muss er das Verfahren in den Stand vor Angebotsaufforderung zurückversetzen, damit er die Vergabeunterlagen entsprechend anpassen kann. Somit hätte die Antragstellerin erneut die Möglichkeit sich zu bewerben und ihr Angebot abzugeben.