Wettbewerbsregister: Abfragepflicht des öffentlichen Auftraggebers seit 01. Juni 2022

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Seit dem 01. Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber bei Auftragswerten ab 30.000 Euro (netto) verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags zu überprüfen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, im Wettbewerbsregister eingetragen ist.

Bei dem Wettbewerbsregister handelt es sich um eine elektronische Datenbank des Bundeskartellamts, die Unternehmen aufführt, denen bestimmte Wirtschaftsstraftaten (Bestechung, Betrug, Kartellrechtsverstöße oder Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) zugerechnet werden können. Voraussetzung dafür ist eine rechtskräftige Verurteilung der betroffenen Unternehmen oder eine ergangene bestandskräftige Bußgeldentscheidung.

Die Abfrage erfolgt über das Web-Portal des Registers und setzt eine vorherige Registrierung sowie die Nutzung eines Software-Zertifikats voraus.

Mit der Einführung der Abfragepflicht sollen zum einen der Schutz des fairen Wettbewerbs gewährleistet werden und darüber hinaus dem öffentlichen Auftraggeber vereinfacht Informationen zugänglich gemacht werden, die bei der Prüfung von potenziellen Ausschlussgründen erforderlich sind.

Öffentliche Auftraggeber haben dabei zu beachten, dass für einen Ausschluss vom Vergabeverfahren weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlussgründe der §§ 123, 124 GWB maßgeblich bleiben. Eine Eintragung im Wettbewerbsregister darf insoweit nicht gleichbedeutend sein mit einer verbindlichen Vergabesperre.

Die Frist zur Löschung einer Eintragung ist abhängig von dem der Eintragung zu Grunde liegenden Fehlverhalten und beträgt mindestens 3 Jahre.

Für Unternehmen besteht jedoch die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister zu stellen.

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