Zur Hinweispflicht des Aufragnehmers gegenüber dem Bauherrn bei Bauplanungsmängeln des Architekten

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Ein Bauunternehmer ist von der Obliegenheit, auf Mängel der Bauplanung hinzuweisen, nicht deshalb befreit, weil für den Bauherrn der bauplanende und Bauaufsicht führende Architekt tätig ist. Dies hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 20.12.2024 (Az.: 1 U 85/22) noch einmal ausdrücklich festgestellt.

Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (im Folgenden: AN) mit Rohrbauarbeiten eins Wohnhauses beauftragt. Vertragliche Grundlade war u.a. ein Bodengutachten, aus dem ersichtlich war, dass der Keller wasserundurchlässig auszuführen war. Mit der Planung und Bauaufsicht war ein Architekt beauftragt. Die Planung des Architekten sah keine wasserdruckfesten Fenster bzw. Lichtschächte vor. Der AN führte die Fenster entsprechend der Planung aus. Anschließend kam es zu einem Wasserschaden, infolge dessen der Bauherr von dem AN Kostenvorschuss und Minderung verlangte. Mit Erfolg!

Entscheidung des OLG Schleswig vom 20.12.2024
Das OLG Schleswig hat festgestellt, dass der AN seine Prüf- und Hinweispflicht verletzt hat. Die fehlerhafte Planung sei für ihn aufgrund des vorliegenden Bodengutachtens erkennbar gewesen. Weiterhin entfalle die Hinweispflicht nicht, weil der Bauherr durch einen Architekten fachlich beraten war. Ein solcher Ausschluss der Hinweispflicht komme nach den Feststellungen des OLG Schleswig nur dann in Betracht, wenn sicher davon ausgegangen werden könne, dass der Bauherr das Mangelrisiko gekannt habe. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn sich der Bauherr beispielweise während der Planung mit Fachleuten über mehrere Varianten der Planung ausgetauscht habe.

Im Hinblick auf die Frage gegenüber wem ein entsprechender Hinweis zu erfolgen habe, hat das OLG Schleswig ausgeführt, dass in dem Fall, in dem – wie hier – der Mangel gerade in der fehlerhaften Planung des Architekten liege, der AN den Hinweis unmittelbar an den Bauherrn zu richten hat. Gleiches gilt, wenn sich der Architekt der Bedenkenanmeldung des AN verschließt.

Fazit
Der mit der Prüf- und Hinweispflicht des AN bezweckte Schutz des unkundigen Bauherrn erfordert stets eine genaue Prüfung und Aufklärung durch den AN. Sofern nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Bauherr sich über ein Mangelrisiko bewusst ist, sollte der AN stets sicherstellen, dass ein entsprechender Hinweis unmittelbar gegenüber dem Bauherrn erfolgt. Nur so kann eine anschließende Haftung des AN ausgeschlossen werden.

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