Die Hürden für die Ablehnung eines Teilzeitantrags aus inhaltlichen Gründen sind nach wie vor hoch. Meint ein Arbeitgeber, seine betriebliche Organisation oder die konkreten Aufgaben des Arbeitsplatzes seien nur in Vollzeit zu realisieren, so muss er sich hierfür eine sehr gute Argumentation zurechtlegen. Zumindest bei der sogenannten Brückenteilzeit kann er sich aber unter Umständen mit der Antragsfrist behelfen.
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin bat zuletzt mit Antrag vom 22.01.2020 um eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit für die Dauer eines Jahres vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2021. Sie begründete dies mit der Pflege eines Angehörigen. Die Arbeitgeberin lehnte das Begehren ab und führte zur Begründung unter anderem entgegenstehenden dienstliche Belange ins Feld. Die erhob hiergegen Klage und machte einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im beantragten Zeitraum geltend. Hilfsweise beantragte sie die Verringerung für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021. Die ersten beiden Instanzen gaben ihr Recht. Das Landesarbeitsgericht argumentierte hierzu, die Arbeitnehmerin habe zwar die dreimonatige Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 1 S. 1 TzBfG nicht eingehalten, die gemäß § 9a Abs. 3 S. 1 TzBfG auch für die sogenannte Brückenteilzeit gilt, jedoch könne sich die Arbeitgeberin nicht hierauf berufen. Denn sie habe durch die vorbehaltlose inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Teilzeitwunsches konkludent auf die Einhaltung der Antragsfrist verzichtet.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Dem widersprach nun das Bundesarbeitsgericht. In seiner Entscheidung zu dem Aktenzeichen 9 AZR 595/20 stellte es klar, dass ein Arbeitgeber zwar auf die Einhaltung der Ankündigungsfrist verzichten könne, hierfür jedoch deutlichere Anhaltspunkte vorliegen müssten. Die Ablehnung eines Teilzeitantrags mit inhaltlicher Begründung genüge allein jedenfalls nicht.
Auch könne der verspätete Antrag nicht ohne Weiteres in ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirksames Begehren umgedeutet werden. Anders als bei der zeitlich unbegrenzten Herabsetzung der Arbeitszeit ergeben sich bei der verspätet beantragten Brückenteilzeit zwei Alternativen. Der Zeitraum könne nämlich entweder bei gleicher Dauer verschoben oder auch unter Beibehaltung des Enddatums verkürzt werden. Ohne weitere Anhaltspunkte stehe jedoch nicht fest, ob eine Verschiebung im Interesse der Arbeitnehmerin gelegen hätte.
Praxishinweis
Anders als bei dem Wunsch nach dauerhafter Verringerung der Arbeitszeit können verspätete Anträge auf Brückenteilzeit nicht ohne Weiteres umgedeutet werden. Hierzu müsste der Arbeitnehmer entweder einen Hilfsantrag stellen oder auf andere Weise deutlich zu verstehen geben, ob er bei Nichteinhaltung der Antragsfrist eher an der Dauer oder am Enddatum seiner Teilzeit festhalten möchte. In unserem Beispielsfall hätten die Gerichte der Arbeitnehmerin auch nur bei einer Verschiebung der Teilzeitphase helfen können. Denn einer Verkürzung hätte der Arbeitgeber bereits deswegen nicht zustimmen müssen, weil dann die Mindestdauer von einem Jahr unterschritten wäre.