Bewertung des Projektleiterteams anhand einer Präsentation?

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Grundsätzlich sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 127 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dazu verpflichtet, den Zuschlag in dem Vergabeverfahren auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Das wirtschaftlichste Angebot ist das mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung kann die Vergabestelle Zuschlagskriterien aufstellen, diese müssen aber in Verbindung mit dem Auftrag stehen. Der § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV erweitert diese Vorgabe dahingehend, dass auch die Qualität, Qualifikation und Erfahrung des einzusetzenden Personals bei der Auftragsausführung als Kriterium eingesetzt werden kann. Dass dabei aber die Qualität des Personals auch erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben muss, betonte die Vergabekammer Südbayern mit Beschluss vom 28.10.2021.

Konkret ging es in der Ausschreibung um die externe Versorgung einer Klinikapotheke mit Arzneimitteln. Im Verfahren sollten die Bieter mit einer Präsentation ihr Angebot vorstellen. Den Gesamteindruck bei dieser Bieterpräsentation setzte die Vergabestelle als Zuschlagskriterium ein. Nachdem ihr Angebot abgelehnt wurde stellte eine benachteiligte Bieterin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.

Diese gab ihr nun dahingehend Recht, dass der notwendige Auftragsbezug in einem solchen Fall grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn die Tätigkeit des eingesetzten Personals bei der Ausführung des Auftrags auch tatsächlich das Präsentieren beinhaltet. Im vorliegenden Sachverhalt gehörte das Vortragen aber eindeutig nicht zum Leistungsgegenstand des Auftrags.

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