Kostenschätzung muss Preissteigerungen beinhalten!

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Vergabestellen müssen vor Einleitung einer Ausschreibung eine Schätzung über die voraussichtlichen Kosten der ausgeschriebenen Leistung erstellen. Diese Kostenschätzung muss auf Grundlage der vorliegenden Daten als vertretbar erscheinen und erkennbare Eventualitäten wie Preissteigerungen beinhalten. Dies bekräftigte das Oberlandesgericht Rostock in seiner Entscheidung vom 30.09.21 (Az: 17 Verg 5/21).

Streitgegenstand war die Aufhebung eines Verfahrens zur Vergabe von baulichen Teilleistungen in einem größeren Bauvorhaben. Der öffentliche Auftraggeber hob die Ausschreibung auf, nachdem er nur ein Angebot erhalten hatte, welches die Kostenprognose um mehr als das Doppelte überstieg. Gegen diese Aufhebung zog die Bieterin bis vor das OLG Rostock (mehr dazu: Blog-Beitrag: „Öffentliche Auftraggeber unterliegen keinem Kontrahierungszwang!“).

Im Streitverfahren stellte sich heraus, dass bei Beginn der Ausschreibung eine Kostenberechnung vorlag, in der der Wert der Leistungen auf ca. 1,9 Mio. € geschätzt wurde. Die Berechnung beruhte auf Einzelpositionen aus einer Kostenkalkulation für das gesamte Bauvorhaben.

Kurz vor Öffnung des einzigen Bieterangebots erstellte das mit dem Projektmanagement betraute Ingenieurbüro noch ein bepreistes Leistungsverzeichnis über die konkret ausgeschriebenen Bauleistungen. In dieser Kostenschätzung wurde eine Auftragssumme von über 2.1 Mio. € berechnet. Dieser Wert überschritt die erste Kostenprognose um knapp 13 %, da jetzt erst Baupreisanpassungen im Zeitraum zwischen der Erstellung der ersten Kostenberechnung und der Einleitung der Ausschreibung der Bauleistung mit einbezogen wurden.

Da die Vergabestelle bei Einleitung des Verfahrens Preissteigerungen in einem solche Umfang nicht berücksichtigt hatte, konnte von einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung nicht ausgegangen werden, urteilte das OLG.

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