Rechtsfolgen der Abweichung des Angebotes vom ausgeschriebenen Angebotsinhalt

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Angebote, bei denen seitens des Bieters Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden von der Wertung zwingend ausgeschlossen (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV). Dabei wird der Begriff der Änderung so weit verstanden, dass jede Abweichung von den Vorgaben der Vergabeunterlagen im Angebot eines Bieters als eine ausschlussrelevante Änderung angesehen wird. Demzufolge, müssen die Bieter in Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung (VgV) stets darauf achten, dass Ihre Angebote den bekanntgemachten Vorgaben in jeglicher Hinsicht entsprechen und keine zuwiderlaufenden Angaben enthalten.

Anders als die VgV enthält die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO) keine derartige Regelung. Nichtsdestotrotz werden auch im Sektorenbereich solche Angebote von der Wertung ausgeschlossen, die vom ausgeschriebenen Angebotsinhalt abweichen. Dies folgt nach Ansicht der Vergabekammer Bund aus den allgemeinen, auch in der SektVO geltenden Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter, dass öffentliche Auftraggeber nur solche Angebote bezuschlagen dürfen, die den ausgeschriebenen Vorgaben vollumfänglich entsprechen, und auf die vorab für alle verbindlich aufgestellten Leistungsanforderungen nicht zugunsten einzelner Bieter verzichtet werden darf (vgl. VK Bund, Beschluss vom 08.07.2021 – VK 1-48/21).

Nur in Verhandlungsverfahren (nach VgV oder SektVO) können im Erstangebot enthaltene Abweichungen vom ausgeschriebenen Leistungsinhalt grundsätzlich noch in den nächsten Verhandlungsrunden beseitigt werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung ausdrücklich vorbehalten hat, den Zuschlag gegebenenfalls auf das Erstangebot zu erteilen und sich im laufenden Vergabeverfahren tatsächlich dafür entschieden hat, von diesem Vorbehalt Gebrauch zu machen. In diesem Fall müssen die Angebote vergleichbar und zuschlagsfähig sein und somit den bekanntgemachten Anforderungen von vornherein vollständig entsprechen. Den Bietern ist folglich zu raten, die Auftragsbekanntmachung gerade in Verhandlungsverfahren im Hinblick auf einen derartigen Vorbehalt gründlich zu studieren und auch im Übrigen die eigenen Angebote sorgfältig und ggf. mehrmals auf Übereinstimmung mit den aufgestellten Anforderungen zu überprüfen.

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