Keine Vorabinformations- und Wartepflicht bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich!

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Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Juni 2023 (Az. 27 U 4/22) beschäftigt sich mit der in der Vergangenheit wiederholt aufgekommenen Frage der Anwendbarkeit des § 134 GWB im Rahmen von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich und schafft diesbezüglich die lang ersehnte Klarheit.

Dem Urteil lag ein unterschwelliges Vergabeverfahren zugrunde, dass, aufgeteilt auf zwei Lose, einen Rahmenvertrag für rechtsanwaltliche Beratungsleistungen im Bereich des Vergaberechts und des gewerblichen Mietrechts zum Gegenstand hatte.

Gegen die Zuschlagserteilung des Auftraggebers ging eine unterlegene Bieterin, vor dem OLG Düsseldorf bereits in zweiter Instanz, gerichtlich vor. Der öffentliche Auftraggeber hatte es versäumt, die Klägerin über den beabsichtigten Zuschlag vorzeitig zu informieren und ihr damit ggf. Gelegenheit zur Überprüfung der Entscheidung zu geben. Diese erachtete daher die mit den Mitbewerbern geschlossenen Verträge wegen der Verletzung der Vorabinformations- und Wartepflicht aus § 134 GWB als gem. § 134 BGB als nichtig.

Das OLG Düsseldorf erteilte dieser Rechtsauffassung eine Absage und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte weder unmittelbar noch analog anwendbar sei.

Eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Informations- und Wartepflicht vor Zuschlagserteilung im Unterschwellenbereich bestehe vielmehr nur dann, wenn in den landesgesetzlichen Unterschwellenverordnungen eine entsprechende Vorschrift existiere oder unionsrechtlich ein grenzüberschreitendes Interesse zur Mitteilung vor Zuschlagserteilung begründet werden kann.

Kriterien für ein grenzüberschreitendes Interesse stellen der Auftragswert, der Ausführungsort und die Besonderheiten des betroffenen Marktes dar.

Da es im vorliegenden Fall sowohl an einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung mangelte als auch kein grenzüberschreitendes Interesse festgestellt werden konnte, war der öffentliche Auftraggeber nur zur nachgelagerten Unterrichtung über den bereits erfolgten Abschluss bzw. die Zuschlagserteilung verpflichtet.

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