Wo geht die Reise hin? – Aktuelle Entwicklungen im Urlaubsrecht

Kaum ein Bereich des Arbeitsrechts wurde allein in diesem Jahr so umfangreich und grundlegend von der Rechtsprechung behandelt wie das Urlaubsrecht. Die Einflüsse kommen dabei nicht nur aus Erfurt, sondern zunehmend auch aus Luxemburg.

Erst Dienstag vergangene Woche entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitnehmer während der Freistellungsphase bei Altersteilzeitmodellen mangels Arbeitspflicht keinen Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub haben, BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481 / 18.

Wir möchten diese jüngste Entscheidung des BAG zum Anlass nehmen, Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen im Urlaubsrecht zu geben, die sich allesamt unmittelbar auf das laufende Arbeitsverhältnis auswirken und damit eine direkte Relevanz für die arbeitsrechtliche Praxis haben.

1. Kein automatischer Verfall des Urlaubs: Hinweispflicht des Arbeitgebers

Die wichtigste und zugleich einschneidenste Veränderung im Urlaubsrecht war die Einschränkung des Grundsatzes, wonach Urlaub automatisch zum Ende des Jahres, spätestens aber zum 31.03. des Folgejahres verfiel. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann Urlaub, der nicht im Urlaubsjahr bzw. innerhalb des Übertragungszeitraums genommen wird, nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig über den drohenden Verfall informiert hat. Arbeitgeber müssen die gebotene Sorgfalt aufwenden, um ihre Mitarbeiter tatsächlich in die Lage zu versetzen, den Jahresurlaub zu nehmen (BAG, Urteil v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).

Das LAG Köln (Urteil vom 09.04.2019 – 4 Sa 242/18) knüpfte hieran an und stellte klar, dass diese Hinweispflicht nicht nur das laufende Kalenderjahr, sondern auch bereits länger zurückliegende Urlaubsjahre betreffe. Könne der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er mit aller gebotener Sorgfalt seiner Initiativlast nachgekommen sei, verstoße das Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugs bzw. des zulässigen Übertragungszeitraums oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen EU-rechtliche Vorgaben.

Praxishinweis:

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter daher rechtzeitig auffordern, ihren Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen und auf den möglichen Verfall bei Nichtinanspruchnahme hinweisen, z.B. in Form eines Rundschreibens zu Beginn des Kalenderjahres sowie kurz vor Ende des dritten Quartals.

2. Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs

Eine weitere 180°-Wende erfuhr das Urlaubsrecht durch eine Vorlage des BAG an den EuGH zur Frage, ob Erben eines verstobenen Arbeitnehmers finanziellen Ausgleich für den vom verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen Mindesturlaub verlangen können. Der EuGH entschied: endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers und stehen diesem noch Urlaubsansprüche zu, gehen diese auf die Erben des Arbeitnehmers über (EuGH, Urteile vom 06.11.2018 in den Rechtssachen C-569/16 und C-570/16). Bis dato war nach deutschem Verständnis der Urlaubsanspruch – im Gegensatz zum Urlaubsabgeltungsanspruch – als höchstpersönlicher Anspruch nicht vererbbar. Nach Ansicht des EuGH kann einem Arbeitnehmer, der den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bereits erworben hat, allerdings nicht wieder rückwirkend entzogen werden.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des EuGH betrifft grundsätzlich nur den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG), nicht aber einen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Mehrurlaub. Für letzteren kann die Vererblichkeit von Resturlaubsansprüchen ausgeschlossen werden.

3. Berechnung des Urlaubsanspruchs bei unterjährigem Wechsel der Anzahl der Arbeitstage

Das BAG korrigierte außerdem seine – noch recht junge – Rechtsprechung zur Berechnung des gesetzlichen Anspruchs auf Erholungsurlaub im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung.

Noch im Jahr 2017 lehnte es das BAG ab, eine tarifvertragliche Urlaubsregelung im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung dahingehend auszulegen sei, dass der kalenderjährlich bestimmte Urlaubsanspruch in Zeitabschnitte unterteilt und damit als Summe mehrerer (Teil-) Urlaubsansprüche zu berechnen ist (BAG, Urteil vom 14.03.2017 – 9 AZR 7/16).

Diese Rechtsprechung hat das BAG nun wieder aufgegeben und stellt sich damit vollständig auf die Linie des EuGH. Verändert sich die Anzahl der Wochenarbeitstage unterjährig ist für jeden Zeitabschnitt entsprechend der für den Zeitabschnitt vereinbarten Anzahl der Wochenarbeitstage der Urlaub im Verhältnis der vereinbarten Anzahl der Wochenarbeitstage zu berechnen.

Praxishinweis:

Für die Berechnung der Höhe des Urlaubsanspruchs ist daher zunächst zu klären, an wie vielen Tagen der Woche der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Bei einer unterjährigen Veränderung der Wochenarbeitstage ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen.

4. Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

Kein Urlaub während Sonderurlaub: arbeitet der Arbeitnehmer wegen eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubs in einem Kalenderjahr durchgehend nicht, so entsteht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub (BAG, Urteil vom 19.03.2019 – AZR 315/17).

Bislang entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass Urlaubsansprüche auch während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses entstehen, da der Anspruch auf Erholungsurlaub und die Erbringung der Arbeitsleistung in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stünden.

Praxishinweis:

Die Kehrtwende des BAG dürfte insbesondere die Vereinbarung von sog. Sabbaticals vereinfachen. Arbeitgeber sind demnach nicht verpflichtet, Arbeitnehmern nach deren Rückkehr auch noch Urlaub in Höhe es gesetzlichen Mindesturlaubs zu gewähren. Es empfiehlt sich aber, hierzu eine explizite Regelung in die Sabbatical-Vereinbarung aufzunehmen. Befindet sich der Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres im Sonderurlaub, berechnet sich der Urlaubsanspruch wieder nach Zeitabschnitten.

5. Kein Urlaub während Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell

Vor dem Hintergrund der beiden vorangehenden Entscheidung überrascht auch das jüngste Urteil des BAG zum Urlaubsrecht nicht: das BAG lehnt nicht nur einen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Freistellungsphase bei Altersteilzeitmodellen ab, sondern bestätigt zugleich auch die Berechnung des Urlaubsanspruchs nach Zeitabschnitten bei unterjährigen Veränderungen der Wochenarbeitszeit, BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481 / 18.

In dem von BAG entschiedenen Fall vereinbarten der klagende Arbeitnehmer und die Beklagte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitverhältnis im sog. Blockmodell.

Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung in Vorleistung für die anschließende Freistellungsphase. Er erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht und damit ein Zeitguthaben. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht daher mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Praxishinweis:

Arbeitgeber müssen daher während der Freistellungsphase in Altersteilzeit keinen Urlaub gewähren bzw. solchen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Beginnt die Freistellungsphase unterjährig, ist der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den gesetzlichen als auch den vertraglichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers.

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