Wettbewerbseinschränkende Vorgaben sind zulässig, wenn sie sachlich begründet sind

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Grundsätzlich dürfen öffentliche Auftraggeber frei darüber entscheiden, was von den Auftragnehmern zur Durchführung des Auftrags beschafft werden muss. Begrenzt wird das Recht zur eigenständigen Leistungsbestimmung durch die Verpflichtung des Auftraggebers, die Leistungsbeschreibung in einer Weise zu verfassen, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt. Spezifische Vorgaben, die bestimmte Produkte begünstigen oder ausschließen, sind nur zulässig, wenn diese aufgrund der besonderen Anforderungen des Auftrags sachlich begründet sind, so die Vergabekammer des Bundes in einem Beschluss vom 08. März 2022 (Az. VK 2-16/22).

Gegenstand der Ausschreibung war die Erneuerung der Fahrzeugrückhaltesysteme an einer Bundesautobahn. Im Vergabeverfahren hatte der Auftraggeber Vorgaben im Leistungsverzeichnis nachträglich geändert mit der Konsequenz, dass nur noch ein einziges Produkt den nunmehr verschärften Leistungsvorgaben gerecht werden konnte. Eine betroffene Bieterin sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung nach § 7 EU Abs. 2 S. 1 VOB/A und rügte diesen im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens.

Die Vergabekammer wies den Antrag der Bieterin zurück, indem sie die (nachträglichen) Änderungen der Leistungsbeschreibung als zulässige Wettbewerbsverengung qualifizierte. Eine weitgehende Einschränkung der in Betracht kommenden Produkte und des Bieterkreises war in diesem Fall sachlich gerechtfertigt, da die spezifischen Leistungsvorgaben des Auftraggebers auf nachvollziehbaren, objektiven und auftragsbezogenen Gründen beruht hatten.

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