Wesentliche Neuerungen aus dem Sozialschutzpaket II

Nach dem kürzlich beschlossenen Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) sollen in den kommenden Monaten die Auswirkungen der Corona-Pandemie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter abgemildert werden. Das Sozialschutzpaket II beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

1. Weitere Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld

1.1     Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Wie bereits berichtet (https://zirngibl.de/beschluss-der-koalitionspartner-vom-22-04-2020-erhoehung-des-kurzarbeitergeldes-ab-dem-4-monat-kurzarbeit/) wird das Kurzarbeitergeld für die Monate, in denen der Entgeltausfall mindestens 50% beträgt, bis zum 31.12.2020 gestaffelt erhöht. Hierdurch sollen die Einkommenseinbußen, die Arbeitnehmer infolge eines erheblichen Arbeits- und damit verbundenen Entgeltausfalls erfahren, abgefedert werden.

Demnach beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat 70% bzw. 77% und ab dem siebten Bezugsmonat 80% bzw. 87% der Nettoentgeltdifferenz.

1.2     Hinzuverdienstgrenze

Ferner werden bis zum Jahresende die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Bislang waren nur Arbeitnehmer in systemrelevanten Bereichen privilegiert: wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt bis zur Grenze des Nettoeinkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen.

Für Arbeitgeber entfällt damit die Prüfung, ob es sich bei der aufgenommenen Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit um eine Tätigkeit in einem systemrelevanten Bereich handelt oder nicht.

1.3     Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld

Mit der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KugBeV) wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld verlängert. Demnach erhalten Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, bis zu 21 Monate – längstens aber bis zum 31.12.2020 – Kurzarbeitergeld. Ziel ist es, Arbeitgebern Planungssicherheit zu geben, um mit Kurzarbeit die Zeit bis zur Entspannung der aktuellen wirtschaftlichen Situation zu überbrücken und Kündigungen verhindern zu können.

2. Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld

Darüber hinaus wurde aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erweitert. Arbeitslosengeld wird daher denjenigen, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde, um bis zu drei Monate länger gewährt.

3. Ausweitung des Einsatzes von Video- und Telefonkonferenzen

Des Weiteren soll für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der mündlichen Verhandlung gefördert werden. Zwar existiert bereits eine Regelung, wonach den Parteien und anderen Prozessbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen eine Teilnahme per Videokonferenz gestattet werden soll, vgl. § 128a Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Anwendung von § 128a ZPO wurde allerdings dahingehend angepasst, dass das Gericht diese Form während einer epidemischen Lage gestatten soll. Ferner wird nun neben Parteien, Bevollmächtigten, Sachverständigen, Zeugen auch ehrenamtlichen Richtern die Möglichkeit eingeräumt, an der Sitzung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Ferner sieht die Prozessordnung bereits die Möglichkeit vor, bei Zustimmung der Parteien in bestimmten Fällen im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Für das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht wird vorübergehend die Möglichkeit geschaffen, das schriftliche Verfahren auch ohne Zustimmung der Parteien anzuordnen, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.

Daneben wurden u.a. auch das Tarif-, Mindestlohn- sowie Heimarbeitergesetz zur Ausweitung der Nutzung von Videokonferenztechnik ergänzt.

In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun eine Teilnahme an der Verhandlung über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

Ferner kann die Teilnahme an den Sitzungen der Mindestlohnkommission sowie die Beschlussfassung in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels einer Videokonferenz erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Entsprechendes gilt für die Sitzungen des Heimarbeiterausschusses.

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Katharina Schlonsak                           Dr. Lorenz Mitterer
Rechtsanwältin                                Rechtsanwalt
                                              Fachanwalt für Arbeitsrecht                                                                                                    

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