Der Beschluss der VK Sachsen vom 30.03.2023 (1/SVK/002-23) beschäftigt sich mit einem der größten Missverständnisse bei der Preisprüfung.
Dem Beschluss lag ein Vergabeverfahren von Bauarbeiten für die Lüftungstechnik im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme zugrunde. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis.
Nachdem die Antragstellerin laut Submissionsergebnis auf dem ersten Rang lag, wurde dieser nachfolgend mitgeteilt, dass die laut Submissionsergebnis zweitplatzierte Beigeladene nunmehr für den Zuschlag vorgesehen sei. Dies ergebe sich aus einer Position zu einem Wartungsvertrag, die aufgrund der avisierten Laufzeit bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung vierfach zu werten sei.
Gegen diese Entscheidung ging die Antragstellerin infolge vor der Vergabekammer vor. Neben einer vermeintlichen Widersprüchlichkeit der Vergabeunterlagen wurde dabei insbesondere auch moniert, dass die von der Beigeladenen angegebene Position zum Wartungsvertrag nicht auskömmlich sei.
Die Vergabekammer stellte zunächst klar, dass zur Frage der Angemessenheit eines Angebots auf den Gesamtpreis und nicht auf einzelne Preispositionen abzustellen sei. Zusätzlich führte die Vergabekammer aus, dass bei der Preisprüfung auch Angebote mit einbezogen werden können, die aufgrund rein formaler Mängel von der Wertung ausgeschlossen wurden. Zudem zählte die Vergabekammer auch augenfällige Abweichungen zu Preisen in vergleichbaren Vergabeverfahren sowie die Kostenschätzung als Bezugspunkte für die Angemessenheitsprüfung auf.
Im Ergebnis konnte keine vergaberechtlich signifikante Abweichung bezüglich der Auskömmlichkeit des Angebots der Antragstellerin festgestellt werden. Der Nachprüfungsantrag wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung bietet einen nützlichen Überblick über die in der Rechtsprechung aktuell gültigen Grundsätze zum Thema Auskömmlichkeit und Preisprüfung.