Vertragsverlängerung ist wesentliche Veränderung!

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Wenn sich ein öffentlicher Auftrag während der Vertragslaufzeit wesentlich ändert, dann ist ein neues Vergabeverfahren erforderlich (§ 132 Abs. 1 GWB). Dass unter solche wesentlichen Änderungen auch Vertragsverlängerungen fallen können, bekräftigte das Oberlandesgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 09.12.21 (Az: 54 Verg 8/21).

Ausgeschrieben waren Busverkehrsleistungen für die Beförderung von Schülern. Der Vertrag sollte automatisch um 2 Jahre verlängert werden, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.

Beide Vertragspartner gingen jedoch davon aus, dass eine Vertragsverlängerung auch anschließend ohne Neuausschreibung möglich sein würde. Ein weiteres Unternehmen stellte dagegen Antrag auf Nachprüfung. Die zuständige Vergabekammer stellte bei der Auslegung des Vertrags fest, dass eine zweite Verlängerung der Auftragsausführung vertraglich nicht vorgesehen war.

Der öffentliche Auftraggeber wandte sich gegen diese Entscheidung, er erachtete die Vergabekammer bereits als nicht zuständig, da lediglich der Vertragsinhalt streitig sei. Damit bestünde zivilrechtlicher und nicht vergaberechtlicher Klärungsbedarf.

Doch das OLG Schleswig bestätigte den Beschluss der Vergabekammer. Die vorgenommene Vertragsverlängerung stellt in diesem Fall eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB dar. Daher wäre die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erforderlich gewesen.

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