Vergütungsansprüche von Dienstleistern bei Absage von Veranstaltungen wegen des Corona-Virus

Auf Grund der Corona-Krise erreicht uns momentan häufiger die Frage, inwieweit Dienstleister insbesondere im Entertainment-Bereich Vergütungsansprüche gegen den Veranstalter haben, wenn die Veranstaltung (z.B. Konzerte, Tourneen, Shows) abgesagt wird. Eine im Internet in diesem Zusammenhang häufig zu lesende Aussage lautet „jeder müsse seine eigenen Kosten tragen, weil höhere Gewalt vorliege“. Diese Aussage ist in ihrer Absolutheit nicht richtig.

Ob Vergütungsansprüche des Dienstleisters nach einer Absage der Veranstaltung fortbestehen, hängt insbesondere von der Beantwortung der folgenden Fragen ab:

  • Beinhaltet der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Dienstleiter eine Regelung über die Risikoverteilung (Ausfallrisiko)?
  • Regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters oder Dienstleisters das Ausfallrisiko?
  • Um welche Art von Vertrag handelt es sich (z.B. Dienstvertrag oder Werkvertrag)?
  • Wie kam es zu der Absage? Hat der Veranstalter abgesagt oder liegt eine behördliche Anordnung vor?

Die jeweiligen Antworten zu den vorgenannten Fragen können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde beispielsweise der Vergütungsanspruch eines Beleuchtungstechnikers bejaht, der für die Deutschland-Tournee einer Musikgruppe gebucht wurde, obwohl die Tournee in Folge eines Streits innerhalb der Musikgruppe abgesagt wurde (BGH, Urteil vom 18.10.2001, Az. III ZR 265/00 – „Tic Tac Toe“). Maßgeblich für den Bundesgerichtshof war die Frage, wer nach dem Vertrag zwischen dem Konzertveranstalter und dem Beleuchtungstechniker das Risiko des Ausfalls der Veranstaltung zu tragen hatte. Ob einem Dienstleister bei Absage der Veranstaltung weiterhin Vergütungsansprüche zustehen, kann deshalb nicht pauschal beurteilt werden.

Darüber hinaus kann die Sachlage auf Grund von unterschiedlichen Behördenentscheidungen in den jeweiligen Bundesländern variieren. Was gilt beispielsweise, wenn ein Tourneevertrag für Deutschland geschlossen wurde und die Tournee-Veranstaltungen in Hamburg weiterhin stattfinden können, in Niedersachsen aber nicht?

Vor diesem Hintergrund ist jedem betroffenen Dienstleister dazu zu raten, eine individuelle Prüfung seiner möglichen Ansprüche gegen den Veranstalter vornehmen zu lassen, bevor er sich damit abfindet, keine Ansprüche gegen den Veranstalter wegen „höherer Gewalt“ geltend machen zu können.

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