Teilzeitbeschäftigung darf sich auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung auswirken

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 23.03.2021 (3 AZR 24/20) entschieden, dass eine Teilzeitbeschäftigung sich auf die Höhe eines zu zahlenden Altersruhegeldes auswirken darf. Dies stellt keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war fast 40 Jahre bei ihrem Arbeitgeber überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Nach Eintritt in den Ruhestand erhielt sie auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung (“Leistungsordnung”) ein betriebliches Altersruhegeld (Betriebsrente). Dessen Höhe hängt zum einen von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und zum anderen von den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf 35 Jahre begrenzt. Sofern das für die Berechnung des Altersruhegeldes maßgebliche Entgelt ein Teilzeitentgelt ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der jeweilige Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Für das Altersruhegeld ist eine absolute Höchstgrenze i.H.v. 1.375,00 € monatlich festgelegt. Die Leistungsordnung enthält darüber hinaus eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Für die Klägerin wurde ein Teilzeitfaktor von 0,9053 zugrunde gelegt.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors und klagte auf Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld. Die Klägerin machte geltend, sie habe in den 40 Jahren ihrer Beschäftigung umgerechnet 34,4 Vollzeitarbeitsjahre geleistet.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte das Landesarbeitsgericht ihr teilweise stattgegeben. Auf die Revision des Arbeitgebers hat das BAG die klageabweisende Entscheidung der ersten Instanz wiederhergestellt.

Das BAG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung der Teilzeitarbeit der Klägerin wirksam ist. Die Regelung stellt nach Ansicht des BAG keine Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit dar. Die Klägerin sei nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der tatsächlich 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten sei. Die Klägerin erhalte ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lang im Unternehmen des Arbeitgebers in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspreche.

Den Ausführungen des BAG ist zuzustimmen. Es ist sachgerecht, einem Arbeitnehmer, der während seiner Betriebszugehörigkeit jedenfalls teilweise in Teilzeit gearbeitet hat, ein entsprechend verringertes Altersruhegeld zu zahlen. Zu Recht ist das BAG davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer, der weite Teile seiner Betriebszugehörigkeit in Teilzeit gearbeitet hat, nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar ist, der die gesamte Dauer seiner Betriebszugehörigkeit stets in Vollzeit tätig war. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitmitarbeitern ist in der geschilderten Regelung nicht zu erkennen.

Die Entscheidung des BAG ist für alle Arbeitgeber relevant, die bereits Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen haben, eine solche Betriebsvereinbarung ändern oder neu abschließen wollen. Das Urteil gibt grünes Licht dafür, Teilzeitmitarbeitern eine (quotal) geringere Betriebsrente zu zahlen, als Vollzeitbeschäftigten.

Carolin Schnigula

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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