Stoffpreisgleitklausel wird verlängert und angepasst!

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Als Reaktion auf Lieferengpässe und Baupreissteigerungen bei wichtigen Baumaterialien infolge des Ukraine-Kriegs verkündeten Bundesbauministerium und Bundesverkehrsministerium am 25.März 2022 einen Erlass, nach dem neue Bauverträge des Bundes mit Preisgleitklauseln versehen werden sollen. Diese Klauseln ermöglichen eine Anpassung an die schwer einschätzbare Marktentwicklung, da Öffentliche Auftraggeber sich an unkalkulierbar steigenden Mehrkosten beim Erwerb von Baumaterialien beteiligen.

Dieser Erlass, der bis Ende Juni befristet war, wurde nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Außerdem wurden einige Anpassungen vorgenommen:

Stoffpreisgleitklauseln sind nun schon ab 0,5 % anstatt ab 1% Stoffanteil an der Auftragssumme zu vereinbaren. So soll verhindert werden, dass mehrere knapp unter 1% liegende Positionen summiert zu einer Mehrbelastung des Unternehmens führen.

Außerdem soll die Stoffpreisgleitklausel zukünftig auf dem tatsächlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag erhält, beruhen und nicht mehr auf dem von der Bauverwaltung in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenem Preis. Damit können die Unternehmen die Wirkung der Klausel auf ihre Kostenkalkulation besser einschätzen.

Weiterhin soll gelten, dass für bestehende Verträge eine unzumutbare Mehrbelastung für das Unternehmen durch die Preissteigerungen nur im Einzelfall festzustellen ist. Einen festen Schwellenwert soll es hierfür also auch künftig nicht geben, dieser wäre durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt.

Außerdem werden Stoffpreisgleitklauseln, die nachträglich vereinbart werden, von jetzt an mit einem Selbstgehalt (der die Unternehmen dazu anhalten soll, weiterhin wirtschaftlich einzukaufen) für Unternehmen von 10 % anstatt der bis jetzt geltenden 20 % versehen. Damit gilt für nachträglich vereinbarte Stoffpreisgleitklauseln nun die gleiche Regelung wie für die in neuen Verträgen.

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