Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.02.2022 zahlreiche Eilanträge zur Aussetzung des Vollzugs der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht abgelehnt.
Bis spätestens heute (15.03.2022) müssen die in Gesundheitseinrichtungen tätigen Personen nachweisen, dass sie
- vollständig gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind,
- von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen sind, oder
- aufgrund medizinischer Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Die Form und Ausgestaltung von Impfnachweis und Genesenennachweis richtet sich nach § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Eine medizinische Kontraindikation ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Für wen gilt die Impfpflicht?
Betroffen von der Impfpflicht sind neben Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und ambulanten Operationseinrichtungen tätig sind, auch Personen, die Tätigkeiten z.B. in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, im Rettungsdienst, in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, oder in ambulanten Pflegediensten erbringen. Eine vollständige Auflistung der Einrichtungen und Unternehmen findet sich in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Maßgeblich ist weder die Art des Beschäftigungsverhältnisses, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Einrichtung. Anknüpfungspunkt ist die Ausübung einer Tätigkeit in den umfassten Einrichtungen.
Ob auch Personen im Sinne des Gesetzes „tätig“ sind, die nicht in der Patientenversorgung arbeiten, wie etwa Verwaltungsmitarbeiter, ist noch nicht abschließend geklärt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Impfpflicht ist der Schutz der vulnerablen Personen innerhalb der jeweiligen Einrichtung, sodass das Gesetz darauf abzielt, jegliches Infektionsgeschehen innerhalb der Einrichtungen zu unterbinden. Ist für eine Personengruppe daher sowohl ein direkter als auch ein indirekter Patienten- und Besucherkontakt ausgeschlossen (etwa aufgrund räumlicher Trennung ohne Zusammentreffen mit den in der Patientenversorgung tätigen Personen), greift die Impfpflicht nach unserer Auffassung für die Personen dieser Gruppe nicht.
Pflichten des Arbeitgebers / Einrichtungsleiters
Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse trifft den jeweiligen Leiter der Einrichtung gegenüber der zuständigen Behörde (Gesundheitsämter) eine bußgeldbewehrte Anzeigepflicht derjenigen Beschäftigten, die bis zum Ablauf des 15.03.2022 keinen gültigen Nachweis und kein ärztliches Zeugnis einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben.
Für neu begründete Beschäftigungsverhältnisse gilt ab dem 16.03.2022 ein bußgeldbewehrtes gesetzliches Beschäftigungsverbot, sofern keiner der genannten Nachweise vorgelegt wird.
Bezweifelt der Leiter der Einrichtung die Echtheit oder Richtigkeit eines Nachweises, so muss er hiervon unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen und die persönlichen Daten der betroffenen Arbeitskraft übermitteln. Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Neben gefälschten Impfnachweisen kommt zunehmend auch zweifelhaften Attesten eine erhöhte praktische Relevanz zu. Das Gesundheitsamt kann in diesen Fällen eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Fehlender Nachweis – Folgen im bestehenden Arbeitsverhältnis
Übt der Arbeitnehmer ohne Nachweis seine Tätigkeit bereits aus oder tritt diese noch vor Ablauf des 15.03.2022 an, so muss der Arbeitgeber unverzüglich das Gesundheitsamt unter Mitteilung der persönlichen Daten über die Nichtvorlage des Nachweises informieren. Ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot ordnet das Gesetz in diesen Fällen jedoch nicht an. Vielmehr obliegt es der mit der Umsetzung der Impfpflicht betrauten Behörde, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Diese unterscheiden sich auf Landesebene. Überwiegend ist vorgesehen, dass die Gesundheitsämter den jeweiligen Beschäftigten eine Frist zur Vorlage eines Nachweises setzen und bei Nichtbefolgung ein Bußgeldverfahren gegen den Beschäftigten einleiten. Als Ultima Ratio kann die Behörde auch ein Tätigkeits- und Betretungsverbot aussprechen.
Für den Arbeitgeber besteht keine Pflicht zur Freistellung des Arbeitnehmers, bis die Behörde eine Entscheidung getroffen hat oder der Nachweis erbracht ist. Ob ohne Ausspruch eines Tätigkeitsverbots durch die Behörde die Möglichkeit einer Freistellung besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Fehlender Nachweis – Folgen bei Neueinstellungen
Im Fall von Neueinstellungen, d.h. Tätigkeitsaufnahme ab dem 16.03.2022, sind die Regelungen deutlich strenger. Der Nachweis muss zwingend vor Tätigkeitsbeginn vorgelegt werden. Andernfalls darf die Beschäftigung nicht aufgenommen werden. Verstöße gegen dieses unmittelbar gesetzlich angeordnete Tätigkeitsverbot sind sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber bußgeldbewehrt.
Ein Arbeitsvertrag sollte daher erst nach Vorlage des Nachweises abgeschlossen werden. Einstellungszusagen sollten unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden, dass vor Arbeitsantritt der geforderte Nachweis erbracht wird.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Nachweispflicht im laufenden Arbeitsverhältnis
Ob der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung) ergreifen kann, wenn ein Arbeitnehmer keinen der geforderten Nachweise erbringt, bedarf stets einer Einzelfallprüfung. Insbesondere sind ein etwaiges behördliches Verfahren, dessen Ausgang und eine etwaige Nachholmöglichkeit der Vorlagepflicht in die Prüfung einzustellen.