Schadensersatzpflicht des Architekten bei unzulässiger Rechtsberatung – Urteil des BGH vom 09.11.2023 (VII ZR 190/22)

Construction team shake hands greeting start new project plan behind yellow helmet on desk in office center to consults about their building project.

Die Pflichten eines Architekten sind vielfältig. Neben der Planung und Überwachung des Bauvorhabens gehört zu den Aufgaben des Architekten oftmals auch die Beratung und Unterstützung des Bauherrn im Rahmen der Beauftragung der einzelnen Bauunternehmer einschließlich der Abschlüsse der Bauverträge. Wo hört dabei die Beratungspflicht des Architekten auf und wo fängt die unzulässige Rechtsberatung an? Mit dieser Frage hatte sich letztens der Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen.

Sachverhalt:

Die Klägerin hatte den beklagten Architekten mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 33 HOAI (2009) beauftragt. Im Rahmen der Leistungsphase 7, der Mitwirkung bei der Vergabe, stellte der Beklagte der Klägerin eine der Interessenslage der Klägerin entsprechende Skontoklausel zur Verfügung, die die Klägerin in mehreren Bauverträgen verwendete. Der Beklagte hatte diese Klausel nach eigenem Vortrag selbst entworfen und von einem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Die Klausel hat sich im Nachgang jedoch als AGB-rechtlich unwirksam erwiesen. Dies wurde der Klägerin von einem ihrer Bauunternehmer entgegengehalten, sodass dieser ein Schaden in Höhe des zu Unrecht einbehaltenen Skontobetrags entstanden ist. Diesen Betrag forderte die Klägerin vom Beklagten als Schadensersatz zurück.

Entscheidung:

Nach dem Urteil des BGH kann dem Bauherrn ein Schadensersatzanspruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG gegen den Architekten zustehen, wenn dieser den Bauherrn zu Rechtsfragen berät und damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

Die Zurverfügungstellung der vom Architekten entworfenen Skontoklausel stellt eine unzulässige Rechtsdienstleistung gemäß § 3 RDG dar. Nach § 3 RDG ist eine selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz selbst oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 RDG, wonach Rechtsdienstleistungen erlaubt sind, die eine Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild darstellen, lag nicht vor. Gewisse Rechtskenntnisse können zwar vom Architekten erwartet werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit den beauftragten Planungs- und Überwachungspflichten stehen. So sollte der Architekt grundsätzlich über Kenntnisse des öffentlichen und privaten Baurechts verfügen, insbesondere im Bereich des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, um den Bauherrn hinsichtlich der Verwirklichung seines Bauvorhabens entsprechend beraten und die planerischen Möglichkeiten ausschöpfen zu können. Eine allgemeine Rechtsberatung, etwa im Rahmen der Bauvertragsgestaltung, fällt hingegen mangels einer hinreichenden juristischen Qualifikation nicht in das Aufgabengebiet des Architekten. Zum Schutz des Bauherrn als Rechtssuchender vor unqualifizierten Rat darf daher eine solche Rechtsberatung vom Architekten nicht vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Zurverfügungstellung einer der Interessenlage der Klägerin entsprechenden Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den Bauunternehmern.

Die Anlage 11 zu § 33 S. 3 HOAI (2009), Leistungsphase 7 h) stellt gleichermaßen keine Ausnahmeregelung für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen dar. Nach dieser Regelung erhält der Architekt zwar eine Vergütung für die „Mitwirkung bei der Auftragserteilung“. Dies umfasst grundsätzlich auch den Entwurf bzw. die Zusammenstellung der Vertragsunterlagen für den Bauherrn. Allerdings handelt es sich hierbei um eine reine Honorarregelung. Ein Erlaubnistatbestand im Sinne von § 3 RDG ist damit nicht verbunden.

Irrelevant ist schließlich auch, dass der Architekt die Klausel von einem Rechtsanwalt hat überprüfen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt die Beiziehung eines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfe nicht zur Zulässigkeit der vom Architekten vorgenommenen Rechtsdienstleistung.

Aufgrund des Verstoßes ist die Vereinbarung der Parteien zur Pflicht des Beklagten, eine entsprechende Skontoklausel zur Verfügung zu stellen, nach § 134 BGB nichtig. Entsteht dem Bauherrn hierdurch ein Schaden, kann er diesen gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des vorvertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruches geltend machen.

Fazit:

Für Architekten gilt nach diesem Urteil umso mehr bei der Beratung des Bauherrn zu rechtlichen Fragen Vorsicht walten zu lassen. Bittet der Bauherr um Unterstützung bei rechtlichen Fragestellungen, etwa im Rahmen der Vertragsgestaltung, hat der Architekt diesen darauf hinzuweisen, dass er eine solche Tätigkeit nicht vornehmen dürfe (und könne) und der Bauherr sich hiermit an einen Rechtsanwalt wenden müsse. Bauherrn wiederum sollten niemals auf Vertragsentwürfen und Klauseln aufsetzen, die von Ihren Planern zur Verfügung gestellt werden. Denn das Ergebnis kann ein erheblicher Schaden sein.

    Sie haben Fragen oder Anregungen zum Artikel?

    Jetzt Kontakt aufnehmen:





    * Pflichtfeld

    Related Posts