Plattformbetreiber und Hosting-Anbieter müssen ohne gesonderte Beanstandung aktiv nach Beiträgen suchen, die zu rechtswidrigen Beiträgen wort- oder inhaltsgleich sind

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat mit seiner Entscheidung vom 03.10.2019 (Rs. C-18/18) den Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten über Plattformen wie z.B. Facebook oder Bewertungsportale gestärkt. Der Überwachungsaufwand für Plattformbetreiber wird größer.

Plattformbetreiber und Hosting-Anbieter sind nach dem Urteil des EuGH verpflichtet, nach mit einem als rechtswidrig qualifizierten Kommentar wort- oder sinngleichen Beiträgen zu suchen und diese ohne gesonderte Beanstandung des Betroffenen zu löschen. Mit dieser Entscheidung erweitert der EuGH die Pflichten von Plattformbetreibern und Hosting-Anbietern im Zusammenhang mit der Prüfung der von Dritten eingestellten Inhalte und vereinfacht die Löschung rechtswidriger Inhalte.  

Plattformbetreiber oder Hosting-Anbieter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen oder die von Dritten eingestellten Beiträge zu überwachen. Die Plattformbetreiber bzw. Hosting-Anbieter sind für von Dritten eingestellte Inhalte nicht verantwortlich, wenn sie von diesen keine Kenntnis haben. Erst auf Antrag des Betroffenen sind Plattformbetreiber oder Hosting-Anbieter verpflichtet, beanstandete Inhalte zu prüfen und diese ggf. zu löschen.

Beiträge, die zu bereits als rechtswidrig qualifizierten Inhalten wort- oder sinngleich sind, müssen allerdings zukünftig auch ohne gesonderte Beanstandung des Betroffenen erkannt und gelöscht werden. Irrelevant ist, wer den wort- oder inhaltsgleichen Beitrag eingestellt hat. Es kann sich um Beiträge des ursprünglichen Verfassers oder eines Dritten handeln. Den Plattformbetreibern bzw. Hosting-Anbietern obliegt damit für solche wort- oder inhaltsgleichen Beiträge eine aktive Überwachungs- und Prüfpflicht. Sie müssen zur Aufspürung wort- oder inhaltsgleicher Beiträge z.B. automatisierte Techniken – z.B. Wortfilter – einsetzen, die entsprechende Beiträge ausfindig machen.

In seiner Entscheidung hält der EuGH wie bereits in der Entscheidung vom 24.09.2019 (Rs. C-507/17) eine Anordnung nationaler Behörden oder Gerichte zur weltweiten Löschung rechtswidriger Inhalte für möglich. Diese weitreichende Löschungspflicht ist unter Berücksichtigung der von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterschiedlichen Anforderungen an die Meinungsfreiheit allerdings problematisch. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. wie die nationalen Gericht von der Befugnis zur Anordnung einer weltweiten Löschung entsprechender Beiträge Gebrauch machen.

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