Plastikuhrenentscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 17.02.2022 (6 U 202/20)

“Osaka, Japan – April 24, 2012: Swatch store on April 24, 2012 in Osaka, Japan. Swatch group is a profitable watch manufacturer with profit of 1.074 billion CHF (2010). It employs 24,240 people (2010 average).”

Rückenwind für die „Plastikuhr“! Das OLG Frankfurt a.M. untersagt Amazon den Verkauf von Nachahmungen der bekannten Schweizer Swatch-Uhren wegen mittelbaren Herkunftstäuschung, da eine lizenzrechtliche Beziehung zu Zweitmarken auf dem Uhrenmarkt nicht unüblich ist. Daran ändert auch eine abweichende Kennzeichnung in den Ziffernblättern nichts.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Schweizer Uhrenhersteller Swatch störte sich daran, dass Amazon auf seinem Maketplace Armbanduhren anbot, die wie die Swatch-Uhren auffällig bunt und aus Plastik waren. Trotz unterschiedlicher Beschriftung – die Amazon Uhren waren mit „DERIETER“ und „orla kiely“ gekennzeichnet – sah Swatch darin eine unlautere Nachahmung und klagte u.a. auf Unterlassung. Diese Klage wies das Landgericht ab, da es wegen der unterschiedlichen Kennzeichnung keine Herkunftstäuschung annahm und den Swatch-Uhren auch keine besondere Qualität oder Alleinstellung zusprach, die zu einer Rufausbeutung führen könnten.

Entscheidung des OLG

Dagegen legte Swatch erfolgreich Berufung ein. Eine unterschiedliche Kennzeichnung im Ziffernblatt und damit eine von der Angabe auf dem Originalprodukt abweichende, deutlich erkennbare oder auffällig angebrachte Herstellerangabe schließt zwar eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus. Liegen aber – wie hier – weitere Umstände vor, kann eine mittelbare Herkunftstäuschung zu bejahen sein. Zunächst sprach das OLG anders als das LG in der Vorinstanz der streitgegenständlichen Swatch-Uhr als „das Synonym für die Produktgruppe der Plastikuhren, die Swatch erstmals großflächig auf den Markt gebracht hat“, einen außerordentlichen Ruf sowie ein positiv behaftetes Image zu. An diesen positiven Ruf hat sich Amazon durch die nahezu identische Nachahmung angehängt. Hinzu kommt, dass es auf dem Uhrenmarkt üblich ist, mit Zweitmarken zu operieren und lizenzvertragliche Beziehungen auf dem Uhrenmarkt zu begründen. Zweitmarken sind beispielsweise „Tudor“ (Rolex), „Pulsar“ und „Lorus“ (Seiko) oder „Boccia“ (Tutima). All diese Umstände führen zu einem Zweitmarkenirrtum und somit zur Annahme einer mittelbaren Herkunftstäuschung.

Die Entscheidung des OLG ist besonders, da Zweitmarkenirrtümer in der Regel nur ausnahmsweise anzunehmen sind. An die Annahme einer solchen mittelbaren Herkunftstäuschung sind hohe Anforderungen zu stellen, die hier aufgrund der erfolgreichen Darstellung des positiv besetzten Images von Swatch, der gesteigerten wettbewerblichen Eigenart der Swatch-Uhren und der Branchenüblichkeit am Uhrenmarkt vom OLG als erfüllt angesehen wurden.

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