Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen auf Gebäudedächern

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Nach der neu eingeführten Regelung Art. 44 a Bayerische Bauordnung (BayBO) gilt ab dem 01. Januar 2023 in Bayern, was in anderen Bundesländern bereits seit mehreren Jahren gilt: Die Pflicht zum Errichten und Betreiben von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern.

Während die Vorschrift bislang nur für den Freistaat Bayern selbst und die in seinem Eigentum stehenden Gebäude von Relevanz war, besteht die Pflicht seit dem 01. März 2023 auch für einige private Gebäudeeigentümer (Art. 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayBO).

Eigentümer, die ab diesem Zeitpunkt einen Bauantrag bzw. vollständige Bauunterlagen für ein ausschließlich gewerblich oder industriell genutztes „Nichtwohngebäude“ einreichen, haben die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf den hierfür geeigneten Dachflächen sicherzustellen. Für sonstige (z.B. kulturell oder sozial genutzte) Nichtwohngebäude besteht die Photovoltaikpflicht bei Eingang des Bauantrags oder der vollständigen Bauvorlagen hingegen erst ab dem 01. Juli 2023.

Nichtwohngebäude sind Gebäude, die weder ausschließlich noch überwiegend dem Wohnen dienen (vgl. Art. 68 Abs. 2 S. 1 BayBO). Während für staatliche Gebäude die Photovoltaikpflicht unabhängig von der Klassifizierung des Gebäudes als Wohn- oder Nichtwohngebäude, Bestandsgebäude oder künftig noch zu errichtendes Gebäude gilt, betrifft sie die Eigentümer von Nichtwohngebäuden derzeit nur dann, wenn es um die Neuerrichtung von Gebäuden geht. Ab 01. Januar 2025 gilt die Pflicht hingegen auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut.

Bislang hat der Gesetzgeber u.a. folgende Ausnahmen von der Photovoltaikpflicht vorgesehen:

  • Gebäude mit einer Dachfläche von bis zu 50 m².
  • Wohngebäude dienende Gebäude oder Gebäudeteile (Garagen, Carports etc.).
  • Gewächshäuser, unterirdische Gebäude, Traglufthallen und Zelte.

Weitere Fälle, die zu einem Entfallen der Photovoltaikpflicht führen können, sind beispielsweise Ortsgestaltungssatzungen oder abweichende Regelungen in Bebauungsplänen (Art. 44a Abs. 5 BayBO). Darüber hinaus sind auch im Einzelfall Ausnahmen aufgrund technischer Unmöglichkeit oder sonstiger besonderer Umstände möglich.

Weitere Ausnahmen gelten für Gebäude, die der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) unterfallen, soweit die in Art. 44a Abs. 6 BayBO und dem GEG genannten Anforderungen erfüllt werden.

Bauherrn, die die Errichtung eines „Wohngebäudes“ planen, können sich vorerst noch zurücklehnen: Für die Errichtung von Wohngebäuden hat der Gesetzgeber bislang nur eine „Empfehlung“ zum Errichten und Betreiben von Photovoltaikanlagen vorgesehen. Und selbst diese gilt erst für Bauanträge bzw. vollständige Bauvorlagen, die ab dem 01. Januar 2025 eingehen. Ob der bayerische Gesetzgeber in Anbetracht der wachsenden Energieversorgungsknappheit und zur Abwendung der Klimakrise auch für diese Fälle eine Pflicht einführen wird, bleibt abzuwarten.

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