Öffentliche Auftraggeber unterliegen keinem Kontrahierungszwang

Öffentliche Auftraggeber unterliegen keinem Kontrahierungszwang. Sie sind also grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag in einem Vergabeverfahren zu erteilen. Diesen Grundsatz bestätigte das Oberlandesgericht Rostock in seiner Entscheidung vom 30.09.2021 (Az: 17 Verg 5/21).

Streitgegenstand war die Aufhebung eines Verfahrens zur Vergabe von Bauleistungen. Nachdem die Vergabestelle nur ein Angebot erhalten hatte, welches die vorab erstellte Kostenschätzung um mehr als das doppelte überstieg, hob sie das Verfahren auf (mehr dazu: Blog-Beitrag: „Kostenschätzung muss Preissteigerung beinhalten!“). Gegen diese Aufhebung zog die benachteiligte Bieterin bis vor das OLG Rostock.

Auftraggeber sind grundsätzlich berechtigt, das Vergabeverfahren aufzuheben, wenn auch das wirtschaftlichste Angebot erheblich über dem Preis liegt, der nach einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswertes ermittelt worden war. Das OLG Rostock stellte fest, dass die Vergabestelle das Vergabeverfahren bezüglich der Kosten auf einer unzureichenden Grundlage eingeleitet hatte. Jedoch bekräftigte das Gericht, dass Bieter eine Verfahrensaufhebung auch dann hinnehmen müssen, wenn dafür kein gesetzlicher Grund vorliegt. Der öffentliche Auftraggeber ist in dieser Situation auch nicht darauf beschränkt, durch Verhandlungen mit dem Bieter doch noch ein wirtschaftliches Angebot zu erzielen. Eine Zuschlagsverpflichtung würde der Freiheit der Vergabestellen, den Zuschnitt, Inhalt und die Vertragsbedingungen des öffentlichen Auftrags selbst zu bestimmen, zuwiderlaufen. In einem solchen Fall bleibt dem Bieter also lediglich die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

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