Nur das Beschriebene zählt, nicht das Gewünschte!

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Öffentliche Auftraggeber legen in den Vergabeunterlagen zu ihrem ausgeschriebenen Auftrag fest, welche Leistungsanforderungen die Bieter erfüllen müssen. Angebote, die dem nicht entsprechen, werden regelmäßig ohne weiteres vom Verfahren ausgeschlossen. Dafür muss für die Bieter aber eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, welche Leistungen von ihm verlangt werden. Dies bestätigte das OLG Celle mit Beschluss vom 18.11.2021.

In dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren ging es um die Ausstattung von Schulen mit moderneren, interaktiven Tafeln. In den Vergabeunterlagen wurde von den Bietern eine Ablagefläche für Stifte und Schwämme unterhalb der Displays gefordert.

Der öffentliche Auftraggeber schloss das Angebot einer der Bieter mit der Begründung aus, die Ablagefläche sei nicht mit dem Display verbunden. Damit berief er sich auf sein Recht, Angebote auszuschließen, die nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.

Das Oberlandesgericht Celle stellte nun fest, dass dieser Ausschluss nicht gerechtfertigt ist. Den Vergabeunterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Ablagefläche mit der interaktiven Tafel verbunden sein muss. Der Öffentliche Auftraggeber hatte sich dies zwar anscheinend gewünscht, es aber nicht klar und unmissverständlich gefordert.

Wenn die Leistungsbeschreibung also keine eindeutigen Vorgaben enthält, dürfen Angebote nicht ausgeschlossen werden, nur weil sie lediglich den Vorstellungen des Auftraggebers nicht entsprechen.

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