Neues bundeseinheitliches Stiftungsrecht

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Zum Ende der Legislaturperiode wurde das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verabschiedet. Die hierdurch beschlossenen Änderungen des Stiftungszivilrechts betreffen im Wesentlichen zwei Bereiche: Zum einen werden die 16 Länderstiftungsgesetze durch eine bundesweit einheitliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ersetzt und zum anderen wird ein öffentliches elektronisches Stiftungsregister neu eingeführt.

1. Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Die Regelungen zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts treten am 01.07.2023 in Kraft. Dabei wird die Stiftung als mitgliederlose juristische Person, die mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zweckes ausgestattet ist, gesetzlich definiert. Die auf unbestimmte Zeit angelegte Stiftung bleibt weiterhin der gesetzliche Regelfall.

a.         Stiftungsgeschäft

Die Inhalte, die das der Stiftung zugrunde liegende Stiftungsgeschäft zwingend enthalten muss, bleiben nahezu gleich. Es wurde nun aber die Maßgeblichkeit des aus dem Stiftungsgeschäft hervorgehenden Stifterwillens gesetzlich manifestiert und klargestellt, dass die Schriftform für das Stiftungsgeschäft ausreichend ist. Darüber hinaus ist im Stiftungsgeschäft ein gewidmetes Vermögen vorzugeben, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist. Dies führt nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass ein Stifter, der eine noch zu errichtende Stiftung als Erbin einsetzt, keine Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils der Stiftung anordnen kann.

Bundeseinheitlich und abschließend wurde zudem festgelegt, wie die im Stiftungsgeschäft enthaltene Satzung geändert werden kann. Die Voraussetzungen der Satzungsänderungen hängen von der Intensität des Eingriffs in die Stiftungsverfassung und der Veränderung der Stiftung ab. Im Gesetz werden drei verschiedene Konstellationen unterschieden:

  • Eine Ersetzung des Stiftungszwecks oder eine erhebliche Beschränkung ist nur möglich, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Eine nicht mehr dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Stiftung die dafür notwendigen Mittel nicht besitzt und solche Mittel auch in absehbarer Zeit nicht erwerben kann. Des Weiteren muss es als gesichert erscheinen, dass der neue oder beschränkte Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Eine Satzungsänderung wird also zugelassen, wenn ein nicht mehr zu erreichender Zweck so abgeändert wird, dass er für die Stiftung künftig wieder realisierbar ist.
  • Sonstige Änderungen des Zwecks und Änderungen von prägenden Satzungsbestimmungen (explizit als solche genannt werden Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens) können durchgeführt werden, wenn sie erforderlich sind, um die Stiftung an nach der Errichtung wesentlich geänderte Verhältnisse anzupassen.
  • Satzungsänderungen, die nicht zu den vorstehend genannten Fallgruppen gehören, sind zulässig, wenn sie der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.

Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben müssen und dürfen nur im Stiftungsgeschäft geregelt werden. Dort können Satzungsänderungen ausgeschlossen oder beschränkt werden oder aber für die Organe der Stiftung erleichtert werden. Letzteres muss nach Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt sein. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber vor allem Blanko- und Pauschalermächtigungen verhindern. Zudem sind an die Bestimmtheit der Ermächtigung in der Satzung umso höhere Anforderungen zu stellen, je bedeutsamer die Änderungen sind, zu denen ermächtigt werden soll.

b.         Beendigung der Stiftung

Ein noch gravierenderer Eingriff in die Stiftungsverfassung als eine Satzungsänderung ist naturgemäß die Beendigung der Stiftung. Diese muss stets die ultima ratio darstellen. Eine Stiftung kann nur beendet werden, wenn der Fortbestand der Stiftung auch durch Satzungsänderung nicht mehr gewährleistet werden kann.

Neu geregelt wurden vier Arten von Beendigungen: Auflösung, Aufhebung, Zulegung und Zusammenlegung:

  • Die Auflösung einer Stiftung soll erfolgen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr nachhaltig und dauernd erfüllen kann. Der Vorstand oder ein anderes in der Satzung dafür vorgesehenes Organ löst die Stiftung mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf, wenn der eben geschilderte Fall eintritt.
  • Die Aufhebung einer Stiftung durch die zuständige Behörde kann erfolgen, wenn die Stiftungsorgane die Stiftung nicht auflösen, obwohl der Stiftungszweck endgültig nicht mehr erfüllt werden kann. Liegt eine nicht auf andere Weise zu verhindernde Gemeinwohlgefährdung durch die Stiftung vor oder wird der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet, ohne dass eine Zurückverlegung ins Inland in angemessener Zeit erreicht werden kann, ist die Behörde verpflichtet, die Auflösung zu betreiben.

Auflösung und Aufhebung führen dazu, dass das noch vorhandene Stiftungsvermögen den in der Satzung bestimmten Anfallsberechtigten oder, falls die Satzung keine Berechtigten bestimmt, dem Fiskus zufällt.

  • Detailliert geregelt wurde nun auch die Zulegung (= Übertragung des Stiftungsvermögens auf eine übernehmende Stiftung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) und die Zusammenlegung (= mehrere Stiftungen übertragen ihr Vermögen als Ganzes auf eine neu errichtete übernehmende Stiftung).

Zulegung und Zusammenlegung können nur erfolgen, wenn sich für die Stiftungen die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder schon seit Errichtung die Voraussetzungen für eine Auflösung vorlagen. Außerdem muss es als gesichert erscheinen, dass die übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Für die Zulegung ist es ausreichend, wenn ein Zweck der übernehmenden Stiftung im Wesentlichen mit dem Zweck der übertragenden Gesellschaft übereinstimmt und es als gewährleistet erscheint, dass die übernehmende Stiftung weiterhin ihren Zweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann.

Zulegung und Zusammenlegung erfolgen jeweils durch schriftlichen Vertrag mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Alternativ kann die Aufsichtsbehörde die Zulegung oder Zusammenfassung auch selbst herbeiführen.

c.         Organe

Die Stiftungsorgane und deren Rechte und Pflichten wurden bisher weitgehend durch Verweisung in das Vereinsrecht bestimmt. Mit der Neuregelung sind diese weitestgehend im Stiftungsrecht selbst geregelt.

Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, ist der Vorstand der Stiftung als einziges Organ der Stiftung vertretungs- und geschäftsführungsbefugt.

Der Vorstand haftet der Stiftung gegenüber grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Für unentgeltlich tätige oder gering vergütete Organmitglieder sieht das Gesetz eine Erleichterung vor. Bei lediglich leichter Fahrlässigkeit haften sie nicht.

Durch die Satzung kann die Haftung des Vorstands beschränkt, aber auch verschärft werden. Bei unentgeltlich tätigen oder gering vergüteten Organmitglieder kann es z. B. Sinn machen, von der gesetzlich vorgesehenen Haftungsprivilegierung abzusehen, soweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.

Klargestellt wurde mit der Reform des Stiftungsrechts auch, dass keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn das Organmitglied unter Beachtung der gesetzlichen und satzungemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln (auch wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als nachteilhaft heraustellt). Diese aus dem Aktienrecht bekannte Business Judgement Rule (BJR) wurde damit auch im Stiftungsrecht kodifiziert und soll es dem Vorstand erleichtern, beispielsweise Entscheidungen über die Anlage des Stiftungsvermögens zu treffen, die häufig ein Prognoseelement in Hinblick auf Marktentwicklungen etc. beinhalten.

Ist die Handlungsfähigkeit eines Organs nicht mehr gewährleistet, weil Mitglieder des Organs fehlen, kann die Aufsichtsbehörde eingreifen. In dringenden Fällen können neue Organmitglieder bestellt oder einzelne Mitglieder mit Befugnissen ausstattet werden, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Mitgliedern zustehen. Ungeachtet dieser Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde sollte es bereits durch eine vorausschauende Satzungsgestaltung vermieden werden, dass ein Fall der Handlungsunfähigkeit überhaupt eintreten kann, bzw. sollte zumindest dessen Wahrscheinlichkeit auf ein Minimum reduziert werden.

d.         Stiftungsvermögen

Vereinheitlicht wurden auch die Bestimmungen über das Stiftungsvermögen. Das Stiftungsvermögen wird in das Grundstockvermögen und das sonstige Vermögen eingeteilt. Zum Grundstockvermögen gehören das gewidmete Vermögen, Zustiftungen und das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. Vermögensgegenstände, die nicht zum Grundstockvermögen gehören, sind sonstiges Vermögen. Verbrauchsstiftungen verfügen ausschließlich über sonstiges Vermögen.

Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und mit den Nutzungen desselben ist der Stiftungszweck zu erfüllen. Der Erhalt des Vermögens im tatsächlichen Bestand ist nicht vorgegeben, d. h. Umschichtungen sind zulässig. Die Gewinne, die sich aus Umschichtungen des Grundstockvermögens ergeben, können für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die sog. Umschichtungsgewinne gehören folglich dem sonstigen Vermögen und nicht dem Grundstockvermögen an.

2. Stiftungsregister

Am 01.01.2026 treten die Regelungen in Kraft, die das Stiftungsregister betreffen. Diese befinden sich teils im BGB und teils im neuen Stiftungsregistergesetz (StiftRG). Danach haben sich vor dem 01.01.2026 gegründete Stiftungen bis zum 31.12.2026 zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Hierbei gilt es Folgendes zu beachten:

  • Das Register hat sog. Publizitätswirkung. Somit kann das Register als Nachweis der Berechtigung zur Vertretung der Stiftung dienen.
  • Eine Stiftung hat nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ oder abgekürzt „e.S.“ zu führen.
  • Die zum Stiftungsregister einzureichenden Unterlagen – insbesondere die Stiftungssatzung – sind grundsätzlich von jedermann einsehbar, sofern die Einsicht nicht aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wurde.
  • Das Stiftungsregister wird vom Bundesamt für Justiz als Registerbehörde geführt.
3. Praxishinweis

Bereits bestehende Stiftungen sollten ihre Satzungen frühzeitig an die künftigen Regeln anpassen. Eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde ist dabei aufgrund der Genehmigungspflicht von Satzungsänderungen zu empfehlen. Bei der Errichtung von Stiftungen sollten die neuen Regelungen bereits jetzt berücksichtigt werden, auch wenn diese erst am 01.07.2023 in Kraft treten, um unnötigen Anpassungsbedarf (und Mehraufwand) zu vermeiden.

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