Muss die Preisbewertungsformel bekannt gegeben werden?

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Um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, nutzen Öffentliche Auftraggeber regelmäßig Formeln, um anhand der Zuschlagskriterien die Angebote der Bieter zu bewerten und in einer Rangliste zu platzieren. Dass die Formel, mit der die Preisangebote bewertet werden, nicht in den Vergabeunterlagen bekannt gegeben werden muss, bestätigte jüngst das OLG Celle mit Entscheidung mit 07.07.2022 (Az: 13 Verg 4/22).

Das Oberlandesgericht beschäftigte sich mit einem Vergabeverfahren, in dem die Lieferung, Installation und Wartung von Fahrkartenautomaten ausgeschrieben worden war.

Eine der benachteiligten Bieter suchte mit einem Nachprüfungsverfahren Rechtsschutz, da es die Auffassung vertrat, die von der Vergabestelle verwendete Preisbewertungsformel hätte offengelegt werden müssen.

Doch das OLG Celle teilte diese Auffassung nicht: die Bekanntgabe der Preisbewertungsformel ist vergaberechtlich nicht gefordert, auch wenn sie aus Gründen der Transparenz sicherlich wünschenswert wäre.

Zwar müssen die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (also beispielsweise das Verhältnis von Preis und Konzeptleistung) bekanntgeben werden (§ 127 Abs. 4 GWB), die Bekanntgabe der Bewertungsmethode in Bezug auf die einzelnen Kriterien ist jedoch gesetzlich nicht verpflichtend.

Das OLG Celle bezieht sich auch auf eine Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – Rs. C-6/15). Auch der EuGH macht deutlich, dass die Zuschlagskriterien von Verfahrensbeginn an klar bestimmt und den Bietern bekannt sein müssen. Es besteht jedoch keine Pflicht, die Methode, anhand derer die Vergabestelle die konkrete Bewertung der Angebote hinsichtlich der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung vornimmt und eine Rangfolge erstellt, bekanntzugeben.

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