Mitarbeiterkapitalbeteiligungen – Neue Regelungen ab dem 01.01.2024

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Am 17.11.2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz soll den Finanzplatz Deutschland modernisieren und bessere Bedingungen unter anderem für Start-Ups und KMU schaffen. Ein Schwerpunkt bilden dabei verbesserte Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und die Besteuerung solcher Beteiligungsprogramme.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über einige wichtige Änderungen, die der Bundestag beschlossen hat:

Erhöhter Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 39 EStG)

Der bereits jetzt in § 3 Nr. 39 EStG geregelte Steuerfreibetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von sog. Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer soll von jährlich EUR 1.440,00 auf jährlich EUR 2.000,00 angehoben werden. Profitieren werden hiervon vor allem börsennotierte Gesellschaften mit Aktienprogrammen für ihre Mitarbeiter und natürlich die begünstigten Mitarbeiter selbst.

Erhöhung von Schwellenwerten (§ 19a Abs. 3 EStG)

Der bereits heute in § 19a EStG geregelte zeitliche Aufschub der Besteuerung von Vermögensbeteiligungen soll künftig bei deutlich mehr Unternehmen Anwendung finden.

Zum einen soll der Steueraufschub künftig bei Unternehmen Anwendung finden, die (i) weniger als 1.000 Personen beschäftigen (derzeit 250 Personen) und die (ii) entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 100 Mio. erzielen (derzeit EUR 50 Mio.) oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens EUR 86 Mio. beläuft (derzeit EUR 43 Mio.).

Zum anderen soll die Regelung künftig auf Unternehmen ausgeweitet werden, bei denen die jeweiligen Schwellenwerte im Kalenderjahr der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der 6 vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden (derzeit ist lediglich eine Anknüpfung an das vorangegangene Kalenderjahr möglich). Zudem soll die bisherige Beschränkung auf Unternehmen, deren Gründung im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt, auf 20 Jahre ausgeweitet werden.

Anteilsgewährung durch Gesellschafter (§ 19a Abs. 1 S. 1 EStG)

Der Steueraufschub nach § 19a EStG soll künftig auch Anwendung finden, wenn Vermögensbeteiligungen von Gesellschaftern des Arbeitgebers und nicht vom Arbeitgeber selbst gewährt werden. Hierdurch soll der – insbesondere bei „jungen“ Unternehmen – praxisrelevanten Konstellation Rechnung getragen werden, dass die Unternehmensanteile nicht von der Gesellschaft, sondern von deren (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt werden.

Einbeziehung vinkulierter Gesellschaftsanteile (§ 19a Abs. 1 S. 3 EStG)

Vermögensbeteiligungen über die der Arbeitnehmer rechtlich nicht verfügen kann, sollen künftig ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 19a EStG fallen. Dies soll sicherstellen, dass auch Arbeitnehmer von Start-Up-Unternehmen, denen regelmäßig nur vinkulierte Gesellschaftsanteile zum Erwerb angeboten werden, vom gesetzlichen Steueraufschub profitieren.

Erhöhung des maximalen Steueraufschubs (§ 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG)

Der maximale Aufschub bei der Besteuerung soll von derzeit 12 Jahren auf 15 Jahre verlängert werden. Maßgeblich für den Fristbeginn bleibt weiterhin der Zeitpunkt, an dem die Vermögensbeteiligung übertragen wurde.

Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber (§ 19a Abs. 4a EStG)

Arbeitgebern soll es künftig möglich sein, auf freiwilliger Basis eine unwiderrufliche Haftungsübernahmeerklärung für die Lohnsteuer des Arbeitsnehmers abzugeben. Hierdurch kann erreicht werden, dass die Besteuerung zu Gunsten des Arbeitnehmers zeitlich unbegrenzt bis zur Übertragung der Vermögensbeteiligung (bspw. durch einen „Exit“) aufgeschoben wird. Der Ablauf des maximalen Steueraufschubs von 15 Jahren oder die Beendigung des Dienstverhältnisses sollen somit künftig keine Besteuerung auslösen, sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Haftungsübernahme erklärt hat.

Fazit

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zahlreiche begrüßenswerte steuerrechtliche Anreize vor. Es ist aber zu erwarten, dass Unternehmen weiterhin vorzugsweise auf rein „virtuelle“ Mitarbeiterbeteiligungen zurückgreifen werden. Schließlich werden den Arbeitnehmern hierdurch lediglich schuldrechtliche Ansprüche auf eine Erlösbeteiligung in bestimmten Konstellationen (bspw. einem „Exit“) eingeräumt. Die Einräumung gesellschaftsrechtlicher Positionen, die etwa mit Stimmrechten oder Auskunftsansprüchen einhergehen, können dadurch vermieden werden.

Gerne stehen wir Ihnen für weitergehende Erläuterungen zu den kommenden Regelungen bei Mitarbeiterbeteiligung zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Implementierung von Beteiligungsprogrammen in Ihrem Unternehmen.

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