Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 (Az.: 6 Sa 824/20) entschieden, dass während angeordneter Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstehen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten in Teilzeit an drei Tagen pro Woche tätig. Sie hat einen Anspruch auf insgesamt 14 Urlaubstage im Jahr. Infolge der Corona-Pandemie war ab dem 01.04.2020 im Betrieb der Beklagten und auch für die Klägerin wiederholt Kurzarbeit Null, d.h. eine Reduzierung der Arbeitszeit auf null Stunden pro Woche, angeordnet. Während der Monate Juni, Juli und Oktober 2020 befand sich die Klägerin jeweils den gesamten Monat über in Kurzarbeit Null. Nachdem die Beklagte in den Monaten August und September insgesamt 11,5 Urlaubstage gewährt hat, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr weitere 2,5 Urlaubstage für das Jahr 2020 zustehen. Die Beklagte vertritt hingegen die Auffassung, dass sich der Urlaubsanspruch der Klägerin aufgrund der angeordneten Kurzarbeit Null reduziert habe und bereits vollständig erfüllt sei.
Ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Essen, hat auch das LAG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die Klägerin während der in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend angeordneten Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erworben hat. Der ursprüngliche Jahresurlaub für 2020 sei daher nur anteilig, nämlich gekürzt um 1/12 für jeden Kalendermonat mit durchgehend angeordneter Kurzarbeit Null, entstanden. Nach Auffassung des Gerichts stünde einem Anspruch auf vollständige Urlaubsgewährung die in den drei Monaten fehlende Verpflichtung zur Tätigkeit entgegen. Aufgrund der beiderseits ruhenden Leistungspflichten bei Kurzarbeit Null bestünde somit kein Anlass dafür, für solche Zeiten Erholung zu gewähren. Auch das Europäische Recht erkenne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an, dass Urlaubsansprüche für Zeiten der Kurzarbeit Null nicht entstehen, weshalb europarechtliche Vorschriften der Urlaubsreduzierung nicht entgegenstünden.
Der Erholungsurlaub während Zeiten der Kurzarbeit beschäftigt spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie Arbeitgeber aller Branchen. Das LAG Düsseldorf positioniert sich hierzu zugunsten der Arbeitgeber und verneint eine Entstehung von Erholungsurlaub für Kalendermonate, in denen durchgehend Kurzarbeit Null angeordnet ist. Die Rechtsfrage der Entstehung von Erholungsurlaub während Zeiten von Kurzarbeit Null ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch zugelassen, sodass eine Positionierung des BAG möglich und wahrscheinlich wird. Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin können sich Arbeitgeber jedoch mit guten Argumenten auf eine Reduzierung des Erholungsurlaubs stützen, soweit in dem betreffenden Urlaubsjahr zumindest für einen Kalendermonat durchgehend Kurzarbeit Null galt. Vorsorglich ist jedoch zu empfehlen, dass für die reduzierten Urlaubstage wertmäßig Rückstellungen gebildet werden.
Rechtsanwalt / Senior Associate
Fachanwalt für Arbeitsrecht