Koordinierungsaufwand rechtfertigt keine Gesamtvergabe!

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Öffentliche Aufträge sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben (§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB). Diese Norm dient dem Schutz mittelständischer Interessen, da so auch kleine und mittelgroße Unternehmen sich für einzelne Lose eines großen Auftrags bewerben können, den sie in seiner Gesamtheit nicht bearbeiten könnten. Eine Gesamtlosvergabe ist nur dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB). Dass durch die Losvergabe ein erhöhter Koordinierungsaufwand erzeugt wird, rechtfertigt eine solche Ausnahme nicht, bestätigte jüngst die Vergabekammer Westfalen mit Beschluss vom 13.08.2021 (Az. VK 3-26/21).

Die streitgegenständliche Ausschreibung umfasste Betreuungsdienstleistungen in den Zentralen Unterbringungs- und Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Catering-Unternehmen rügte die Vergabe von Leistungen als Gesamtlos. Doch diese Rüge wies der öffentliche Auftraggeber mit der Begründung zurück, es lägen wirtschaftliche und technische Gründe vor, die eine Gesamtvergabe rechtfertigen würden. Bei einer Gesamtlosvergabe würde nämlich der bei einer Fachlosvergabe auf Grund der Komplexität und Vielzahl der zu erbringenden Leistungen entstehende zusätzliche erhebliche Koordinierungsaufwand entfallen.

Doch die sich mit dem Streit befassende Vergabekammer sah keine wirtschaftlichen oder technischen Gründe vorliegen, die eine Abweichung von einer Losvergabe zugelassen hätten. Die Kammer stellte fest, dass die entstehenden Koordinierungsaufwände sich regelmäßig und damit typischerweise bei einer Losvergabe ergeben. Gerade deswegen können sie kein Grund sein, um eine Gesamtvergabe zu rechtfertigen.

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