Kein Ausgleich bei der Beteiligung von Vorauftragnehmern bei Ausschreibungen von nachfolgenden Aufträgen

A stack of law books stands in front of a justice scale that is slightly out of focus. On top of the stack is an open law book.

Die Beteiligung eines Vorauftragnehmers an einem Vergabeverfahren, das einen Folgeauftrag zum Gegenstand hat, entspricht der regulären Rollen- und Risikoverteilung im Wettbewerb, so die Vergabekammer des Bundes in einem Beschluss vom 19.01.2022 (Az. VK 1-138/21).

In dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren ging es um die Lieferung und das Einbringen von Neutralisationsmitteln in mehrere Seen. Im Leistungsverzeichnis hatte der öffentliche Auftraggeber festgehalten, dass von den Bietern der Neutralisationswert der zum Einsatz kommenden Mittel in der Angebotsabgabe in Form einer bestimmten physikalischen Stoffmenge (Einheitspreis in Mio. Mol) anzugeben ist. Darin sah eine beteiligte Bieterin einen Wettbewerbsvorsprung des ebenfalls teilnehmenden Vorauftragnehmers, weil dieser bereits mit der besonderen Praxis bezüglich der Stoffmengenbezeichnung des Auftraggebers vertraut gewesen sei. 

Die zuständige Vergabekammer nahm in diesem Fall keinen Wettbewerbsvorteil an. Dazu führte sie aus, dass bei bereits beauftragten Unternehmen etwaige Wissensvorsprünge, die sich aus der Zusammenarbeit während des Vorauftrags ergeben haben können, keines gesonderten Ausgleichs durch den öffentlichen Auftraggeber bedürften. Ein solcher Ausgleich, der sich in geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung einer Wettbewerbsverzerrung manifestieren würde, sei gerade nur bei Unternehmen erforderlich, die bei der Vorbereitung der Ausschreibung mitgewirkt haben (sog. Projektanten).

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