Handschriftliche Ergänzungen führen zum Angebotsausschluss!

A stack of law books stands in front of a justice scale that is slightly out of focus. On top of the stack is an open law book.

Die Vergabekammer Bund beschäftigt sich in ihrem Beschluss vom 04.01.2023 – VK 1-105/22 mit einem häufig auftretenden, praxisrelevanten Problem: Bieter machen häufig den Fehler, die zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen abzuändern oder zu ergänzen.

Dem Beschluss lag ein offenes Verfahren zugrunde, in welchem der Ersatzneubau von Ufereinfassungen ausgeschrieben wurde. Die Antragstellerin ergänzte in ihrem Angebot die Vergabeunterlagen handschriftlich um neun Unterlagen. Zudem gab sie für ein einzusetzendes Ponton zwei verschiedene Größenangaben, nämlich 9,50 Meter und 8 Meter an. Laut der Baubeschreibung der Vergabestelle durften die Pontons jedoch höchstens 9 m breit sein.

Das Angebot der Antragstellerin blieb unberücksichtigt, da es zwar das preisgünstigste, jedoch nicht das wirtschaftlichste Angebot darstellte. Die Antragstellerin stellte (nach entsprechender Rüge) einen Nachprüfungsantrag gegen die Wertungsentscheidung.

Zu Ihren handschriftlichen Angaben erklärte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, durch diese würden nur nachgeholt, was die Vergabestelle versäumt habe, nämlich die weiteren Unterlagen (u. a. Gerätekonzept und Bauablaufplan) zur Grundlage der Wertung zu machen. Es sei lebensfremd, dass die Vergabestelle diese Unterlagen nicht in die Wertung einbeziehen wolle. Bei den unterschiedlichen Größenangaben handle es sich ferner „offenkundig um einen Übertragungsfehler“; es habe sich der Vergabestelle aufdrängen müssen, dass es sich bei der Angabe der 9,5 Meter um ein Versehen handele.

Die Vergabekammer des Bundes stellte fest, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zwar zulässig, aber unbegründet ist. Das Angebot der Antragstellerin sei gem. § 16 EU Nr. 2 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 S.2 VOB/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen zwingend auszuschließen, da die Bieter im offenen Verfahren „keinen Spielraum für eigene Vorschläge“ hätten, da es „zum allgemeinen Wissen eines an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmenden Bieters“ gehöre, dass jedenfalls in offenen Verfahren der Zuschlag nur auf der Grundlage einheitlicher und für alle Bieter gleicher Vertragsbedingungen erteilt werden dürfe. Aufgrund der vorgenommenen Änderungen sei das Angebot nicht mehr vergleichbar und somit nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Zuletzt führt auch die Angabe eines 9,5 Meter langen Pontons bei einer maximal zulässigen Breite von 9 Metern zum zwingenden Ausschluss, da es sich auch hierbei um eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen handelt. Für die Vergabestelle sei nicht erkennbar gewesen, ob es sich um einen Übertragungsfehler handelt. Vielmehr spreche vorliegend einiges dafür, dass es sich um zwei verschiedene Pontons handeln solle.

Fazit:
Um die Vergleichbarkeit der Angebote in einem Vergabeverfahren zu wahren, dürfen keine Änderungen an den Vergabeunterlagen durch einen Bieter vorgenommen werden. Bei „manipulativen Eingriffen“ in die Vergabeunterlagen, also in den Fällen, in denen ein Angebot inhaltlich von den ausgeschriebenen Vorgaben abweicht und kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt, ist das Angebot auszuschließen.

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