Führungspositionen-Gesetz II: Recht auf Amtsauszeit für Vorstandsmitglieder

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Gemäß § 84 Abs. 3 S. 1 Aktiengesetz (AktG) hat ein Mitglied eines Vorstands einer Aktiengesellschaft, der aus mehreren Personen besteht, das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Diese Regelung wurde mit dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II, BGBl. I 2021, S. 3311) eingeführt und ist am 12.08.2021 in Kraft getreten. Der folgende Beitrag enthält einen Überblick über das neu eingeführte Recht auf vorübergehende Auszeit von Geschäftsleitungsmitgliedern.

1. Hintergrund

Bislang hatten Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften keinen gesetzlichen Anspruch, ihr Mandat vorübergehend ruhen zu lassen. Der Gesetzgeber hielt es nunmehr für erforderlich, dem gesellschaftlichen Wandel und der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechnung zu tragen. Für Geschäftsleitungsmitglieder bestehe ein Bedürfnis, in bestimmten Lebenssituationen für einen vorübergehenden Zeitraum das Privatleben priorisieren zu können und sich dabei vor den mit dem Vorstandsmandat einhergehenden Haftungsrisiken zu schützen.

2. Recht auf Widerruf in besonderen Lebenssituationen

Mit der Neuregelung des § 84 Abs. 3 AktG hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, wonach eine vorübergehende Mandatspause ohne Niederlegung des Amtes möglich ist. Seit dem 12.08.2021 kann von den Geschäftsleitungsmitgliedern sowohl im Mutterschutz als auch zur Elternzeit, Pflege von Familienangehörigen oder bei Krankheit eine vorübergehende Mandatspause in Anspruch genommen werden. Das Geschäftsleitungsmitglied hat dabei das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen unter Zusicherung der Wiederbestellung nach Ende der Auszeit.

  • Mutterschutz

Im Falle von Mutterschutz besteht der Anspruch auf Widerruf und Zusicherung der Wiederbestellung nach Ablauf der im Mutterschutzgesetz enthaltenen Schutzfristen (§ 3 Abs. 1, 2 MuSchG). Es bedarf hierfür keiner Abwägung durch den Aufsichtsrat und dem Verlangen des Geschäftsleitungsmitglieds kann kein wichtiger Grund entgegengehalten werden (§ 84 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AktG).

  • Elternzeit, Pflege von Familienangehörigen oder Krankheit

Nach § 84 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AktG besteht ein Anspruch auf Widerruf der Bestellung auch in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit unter Zusicherung der Wiederbestellung. Allerdings ist die Auszeit grundsätzlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich. Die Dauer bestimmt sich dabei nach dem Verlangen des Geschäftsleitungsmitglieds.

Der Aufsichtsrat hat den Widerruf der Bestellung auf Verlangen des Vorstandsmitglieds grundsätzlich vorzunehmen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (§ 84 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AktG). Ein wichtiger Grund kann z. B. bei einem Ersuchen zur Unzeit vorliegen, wenn der Gesellschaft etwa aufgrund einer Vielzahl anstehender wichtiger Entscheidungen ein Schaden durch die Abwesenheit entstehen kann.

Beantragt das Vorstandsmitglied in Fällen der Elternzeit, der Pflege von Familienangehörigen oder der Krankheit einen Widerruf für mehr als drei Monate (höchstens zwölf), liegt die Entscheidung über die Gewährung allein im Ermessen des Aufsichtsrats (§ 84 Abs. 3 Satz 3 AktG). Eines wichtigen Grundes bedarf es hierbei nicht für die Ablehnung der verlängerten Mandatspause.

3. Folgen des Widerrufs

Durch den Widerruf entfällt die Organstellung. Das Vorstandsmitglied wird von allen Pflichten und Haftungsrisiken befreit. Wettbewerbsverbote bleiben allerdings aufrechterhalten (§§ 84 Abs. 3 S. 9, 88 AktG). Sowohl der Widerruf als auch die erneute Bestellung des Vorstandsmitglieds sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 81 Abs. 1 AktG).

Dr. Julia Wiechmann

Rechtsanwältin

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