Europäischer Gerichtshof: Framing von urheberrechtlich geschützten Inhalten nur zulässig, wenn Inhalte auf der Ursprungsseite frei zugänglich sind

European union court of justice or ECJ, legal system in Europe and the legislature branch of government concept with a gavel, a statue of Themis the lady of justice and the EU flag

Mit Urteil vom 9.3.21 (C-392/19) hat der Europäische Gerichtshof zu der Verlinkung und Einbettung fremder Inhalte auf der eigenen Website (sog. „Framing“) klargestellt: Ohne Einwilligung des Urhebers ist Framing nur zulässig, wenn dabei keine Schutzmaßnahmen auf der Ursprungsseite umgangen werden.

Der Anlass, weswegen der Europäische Gerichtshof angerufen wurde, war eher ungewöhnlich: Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz betreibt die „Deutsche Digitale Bibliothek“, über deren Online-Plattform Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt werden. Hierzu sollten im Wege eines „digitalen Schaufenster“ verkleinerten Vorschaubilder („Thumbnails“) der Werke präsentiert werden, die dann über einen Link in Originalgröße aufgerufen werden können

Um auch die von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst verwaltete Werke in der Deutschen Digitalen Bibliothek nutzen zu dürfen, verlangte die Verwertungsgesellschaft, dass sich die Stiftung verpflichtet, das „Framing“ der Vorschaubilder auf der Stiftungsseite durch technische Maßnahmen zu verhindern.

Die Stiftung hielt diese Verpflichtung für unangemessen und rief die Gerichte an. Sie meinte, die Lizenz müsse ihr ohne die Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen eingeräumt werden, da die Verlinkung und Einbettung von Werken Dritter auf eigenen Websites (Framing) stets zulässig sei. Der Bundesgerichtshof rief hierzu den Europäischen Gerichtshof an.

Die Parteien waren sich einig, dass die Speicherung und Veröffentlichung Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen der Deutschen Digitalen Bibliothek einer Zustimmung des Urhebers bedarf. Insoweit werden die Thumbnails öffentlich wiedergegeben.

Zu entscheiden hatte der Europäische Gerichtshof nun darüber, ob die Verlinkung und Einbettung dieser Vorschaubilder von der Bibliotheksseite auf Drittseiten eine weitere „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, die wiederum der Einwilligung des Urhebers bedarf.

Der Europäische Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Werk, dass im Internet vom Rechteinhaber ohne Beschränkungen öffentlich zugänglich gemacht wird, per „Framing“ verlinkt und in eine dritte Website eingebunden werden darf. Hier bedarf es keiner Einwilligung des Urhebers. Der Europäische Gerichtshof beruft sich hierbei auf die „Svensson“-Entscheidung vom 13. Februar 2013 (C-466/12) und die „Bestwater“-Entscheidung vom 21. Oktober 2014 (C-348/13).

Die „Svensson“-Entscheidung beruhte jedoch auf der Prämisse, dass die Inhalte auf der Ursprungsseite frei zugänglich waren und somit der gesamten „Internetöffentlichkeit“ zur Verfügung gestellt wurden.

Ergreift der Urheber jedoch von Anfang an technische Maßnahmen, um seine Werke nur bestimmten Personen im Internet zugänglich zu machen, kann er auch gegenüber seinen Lizenznehmern erwarten, dass sie sich dazu verpflichten, die Inhalte gegen Framing oder andere Nutzung zu sichern.

Das Framing ist daher nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht ohne weiteres zulässig: Ohne Einwilligung des Urhebers liegt vielmehr eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn Inhalte auf einer Drittseite verlinkt und eingebunden werden, wenn hierbei Schutzmaßnahmen umgangen werden, die genau dieses Framing verhindern sollen.

Ebenso urheberrechtsverletzend ist das Framing von Inhalten aus einer Website, in der die Inhalte zwar frei zugänglich veröffentlicht werden, die Urheber der Inhalte hierzu jedoch keine Einwilligung erteilt haben.

Der Europäische Gerichtshof setzt seine Rechtsprechung nach der „Svensson“- und der „Bestwater“-Entscheidung konsequent fort und schafft Klarheit für die Zulässigkeit des Framing in der Europäischen Union:

  • Die Einbindung („Framing“) von urheberrechtlich geschützten Inhalten, die auf Drittseiten mit Zustimmung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht wurden, ist ohne weiteres zulässig.
  • Framing ist urheberrechtsverletzend, wenn der Urheber oder seine Lizenznehmer technische Schutzmaßnahmen ergriffen haben, um die Inhalte auf der Ursprungsseite vor Framing zu schützen.
  • Inhaber von Urheberrechten können sich effektiv vor einer Übernahme ihrer Werke im Internet dadurch schützen, dass sie technische Maßnahmen ergreifen, um Framing zu verhindern. Sie dürfen und sollten daher auch den Lizenznehmern die Pflicht auferlegen, ebenfalls auf ihren Websites Framingsperren einzurichten.

    Sie haben Fragen oder Anregungen zum Artikel?

    Jetzt Kontakt aufnehmen:





    * Pflichtfeld

    Related Posts