Erste Änderungsverordnung zur Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten

A set of blue and white line art icons for Coronavirus (2019-nCoV) disease symptoms and preventions.

Am 10.09.2021 ist eine weitere Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten.

Nach dieser gelten die bisherigen Arbeitsschutzregelungen fort, insbesondere auch der zweimal wöchentliche Testanspruch der Arbeitnehmer sowie die Pflicht zur Aufstellung und Umsetzung eines betrieblichen Hygienekonzepts.

Bezüglich des betrieblichen Hygienekonzepts tritt in § 2 Abs. 1 S. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsverordnung allerdings ein neuer Aspekt hinzu: Arbeitgeber dürfen künftig den Impf- und Genesenen-Status ihrer Arbeitnehmer bei den betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen berücksichtigen, wenn ihnen dieser bereits bekannt ist. Eine Auskunftspflicht der Beschäftigten bezüglich dieser Gesundheitsdaten existiert allerdings nach wie vor nicht. In bestimmten Bereichen -wie Krankenhäusern, Altenheimen, Kindergärten oder Schulen -könnte sich dies kurzfristig ändern. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Neu in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgenommen wurde deren § 5, nach welchem der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Wahrnehmung eines Impfangebots von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellen muss. Außerdem ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, seine Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der Impfung zu informieren, sowie über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung aufklären. Wenn Betriebsärzte die Impfung durchführen, muss der Arbeitgeber diese organisatorisch und personell unterstützen.

Die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsverordnung stellt die Impfung in den Mittelpunkt. Durch den immer noch fehlenden Auskunftsanspruch bezüglich des Impfstatus sind mit den Änderungen in der betrieblichen Praxis kaum Auswirkungen verbunden.

    Sie haben Fragen oder Anregungen zum Artikel?

    Jetzt Kontakt aufnehmen:





    * Pflichtfeld

    Related Posts