In seinem Beschluss vom 12.12.2022 (Verg 3/22) äußert sich das OLG Koblenz ausführlich zur seit 2021 heiß diskutierten Frage, was bei Erreichen der vom EuGH geforderten Höchstmenge von Rahmenvereinbarungen geschieht.
Der Entscheidung zugrunde liegt ein Vergabeverfahren aus dem Jahr 2022. Die Antragsgegnerin schrieb eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen im offenen Verfahren aus. Der veröffentlichte Entwurf der Rahmenvereinbarung enthielt dabei die folgende Klausel:
„Die Rahmenvereinbarung kann vom Auftraggeber jederzeit vor Ablauf der Vertragslaufzeit (…) gekündigt werden, wenn das genehmigte Budget des Auftraggebers in Höhe von (…) EUR (netto) aufgrund bereits erteilter Aufträge ausgeschöpft ist.“
Die Antragstellerin griff das Verfahren unter anderem wegen der fehlenden Angabe einer Höchstmenge an. Nachdem diese vor der Vergabekammer erfolglos geblieben war, entschied das OLG Koblenz nun zugunsten der Antragstellerin. Die Höchstmenge sei aus Sicht des OLG Koblenz nicht transparent aufgestellt worden, da aus der Klausel nicht ersichtlich werde, ob bei Erreichen der Höchstmenge die Leistungspflicht des Auftragnehmers erlöschen soll. Die Klausel ermögliche ein Hinwegsetzen über die Höchstmenge, da es einer solchen Klausel nicht bedürfe, wenn beim Erreichen der Höchstmenge / des Budgets die Rahmenvereinbarung ohnehin ihre Wirkung verliere.
Angesichts dieser – durchaus kritisch zu wertenden – Entscheidung ist die Verwendung von Kündigungsrechten bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen mit Risiken verbunden, obwohl eine solche Regelung angesichts der weiterhin unklaren Rechtslage durchaus sinnvoll sein kann. Vor diesem Hintergrund begrüßenswert ist die Feststellung des OLG Koblenz, dass Vergaberechtsverstöße dieser Art für durchschnittliche Bieter nicht zu erkennen seien, da es sich um vergaberechtliche Rechtsprechung zur Auslegung von europarechtlichen Normen handele. Mit dieser Argumentation trat das Gericht einer möglichen Präklusion der Rüge entgegen.