Ende der Quarantäne-Entschädigung für Ungeimpfte – Was bedeutet das für den Arbeitgeber?

Protecting Money Savings From Coronavirus Economy Crash

Mussten Arbeitnehmer wegen einer Quarantäne-Anordnung zu Hause bleiben und sind deshalb – mangels Home-Office-Möglichkeit – ausgefallen, haben sie bisher gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG für die Dauer von bis zu sechs Wochen vollen Lohnersatz vom Staat erhalten. Dabei mussten sich die Arbeitnehmer um nichts kümmern, sie bekamen ihre Vergütung weiterhin vom Arbeitgeber, der sich diese gemäß § 56 Abs. 5 S. 2, 3 IfSG unter Einhaltung einer 3-Monats-Frist bei der zuständigen Behörde erstatten lassen musste. Seit Beginn der Corona-Pandemie haben die Bundesländer mehrere hundert Millionen Euro Entschädigungsleistungen gezahlt, alleine in Bayern belief sich die Entschädigungssumme auf ca. 83 Millionen Euro.

Am 22.09.2021 haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschlossen, dass es spätestens ab dem 01.11.2021 bundesweit keine Entschädigungsleistungen mehr für Ungeimpfte gibt, die als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer in Quarantäne müssen. Ausgenommen von der Regelung sind Menschen, für die „keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag“ heißt es im Beschluss.

Was ändert sich hierdurch durch für den Arbeitgeber?

  • Der Arbeitgeber sollte künftig nicht mehr einfach mit der Zahlung der Entschädigung in Höhe der 100 %-igen Vergütung an den Arbeitnehmer in Vorleistung gehen, da er hierbei eine fehlende Erstattungsfähigkeit der Kosten riskiert.
  • Der Arbeitgeber sollte künftig zunächst Auskunft vom Arbeitnehmer verlangen, ob die Quarantäne durch eine Impfung hätte vermieden werden können.
  • Bejaht dies der Arbeitnehmer (was regelmäßig der Fall sein dürfte, da die Quarantäne-Vorgaben für vollständig Geimpfte grundsätzlich nicht gelten), macht aber dennoch einen Entschädigungsanspruch geltend mit der Begründung, dass er die Impfung insbesondere aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann, sollte der Arbeitgeber sich einen entsprechenden Nachweis – z.B. durch ärztliches Attest – vorlegen lassen.
  • Erkranken ungeimpfte Arbeitnehmer unverschuldet am Corona-Virus, erhalten diese Arbeitnehmer aber weiterhin Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG für die Dauer von 6 Wochen, wie bei jeder anderen Krankheit auch.

Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall steht Ihnen das Arbeitsrechts-Team von ZIRNGIBL jederzeit gerne zur Seite.

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