Ein Abrücken von technischen Spezifikationen im Leistungsverzeichnis muss klar und eindeutig kommuniziert werden!

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Ein öffentlicher Auftraggeber hat präzise und unmissverständlich zu kommunizieren, wenn er von einer technischen Spezifikation aus dem Leistungsverzeichnis Abstand nehmen möchte. Andernfalls läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § 121 Abs. 1 GWB vor, so die Vergabekammer Südbayern in einem Beschluss vom 14. Februar 2022 (Az. 3194.Z3-3_01-21-44).

Im streitgegenständlichen Vergabeverfahren ging es um den Bau eines Feuerwehrgerätehauses mit Wohnnutzung. In der Leistungsbeschreibung hatte der öffentliche Auftraggeber konkrete technische Spezifikationen vorgegeben, die keines der marktüblichen Produkte vorweisen konnte. Nachdem eine Bieterin im Rahmen einer Bieterfrage auf die unerfüllbaren Bedingungen hingewiesen hatte, rückte der Auftraggeber von den technischen Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung ab.

Dabei wurde dieser, nach Auffassung der Vergabekammer Südbayern, den Anforderungen des § 121 Abs. 1 GWB allerdings nicht gerecht. Die Beantwortung der Bieterfrage beinhaltete gerade keine klare und eindeutige Beschreibung der veränderten Leistungsverzeichnis-Position und legte darüber hinaus nicht ausdrücklich fest, welche technischen Vorgaben stattdessen erfüllt werden müssen.

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