Die Umsetzung der neuen Warenkaufrichtlinie und der Richtlinie über die Bereitstellung digitaler Produkte – Update und Digitalisierungsschub für das deutsche Vertragsrecht

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Zum 01.01.2022 treten das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und andere Aspekte des Kaufvertrags“ und das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ in Kraft. Das deutsche Vertragsrecht erfährt damit die größte Reform der vergangenen 20 Jahre. Das allgemeine Kaufrecht erfährt erhebliche Änderungen, insbesondere im B2C-Bereich. Zudem wird mit den „(Verbraucher-)Verträgen über digitale Produkte“ ein vertragstypübergreifender Rechtsrahmen für die Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern geschaffen.

Ein Überblick:

I.        (Allgemeines) Kaufrecht
1.       Neuordnung des Mangelbegriffs

Die Regelungen zu Sachmängeln werden grundlegend neu geordnet. Unterschieden wird nun zwischen „subjektiven“ und „objektiven“ Anforderungen an die Kaufsache. Die Anforderungen an Kaufsachen werden konkretisiert. Wenngleich sich in den überwiegenden Fällen keine wesentliche Änderung in den Ergebnissen ergeben dürfte, sollten zum einen die maßgebenden Begrifflichkeiten adaptiert werden. Zum anderen macht es Sinn, die neue Rechtslage im Einzel- und Zweifelsfall auf (unerwünschte) Abweichungen hin zu prüfen.

Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs über Waren mit digitalen Elementen gelten daneben zusätzliche Anforderungen. Neben spezifischen Regelungen zu den „subjektiven“ und „objektiven“ Anforderungen werden spezielle Anforderungen im Hinblick auf die Installation sowie die Aktualisierung von digitalen Elementen gestellt.

2.       Änderungen im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs

Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs kommt es teils zu erheblichen Änderungen:

a)      Mängelvermutung auf ein Jahr verlängert

Der Zeitraum für die Vermutung für das Vorliegen eines Mangels wird von bisher sechs Monaten auf ein Jahr nach Übergabe verlängert. Ausgenommen sind lebende Tiere, hier bleibt es bei der bisher vorgesehenen Sechs-Monats-Frist.

b)      Kein Fristsetzungserfordernis für Rücktritt und Schadensersatz

Zukünftig ist es nicht mehr notwendig, dass der Verbraucher dem Verkäufer zum Zwecke des Rücktritts sowie der Geltendmachung von Schadensersatz (statt der Leistung) eine angemessene Frist zur Nacherfüllung SETZT, also einen Zeitrahmen für die Vornahme der Nacherfüllung vorgibt. Es reicht aus, dass eine angemessene Frist seit der (bloßen) Unterrichtung über den Mangel vergangen ist.

Unabhängig von dem nunmehr ausreichenden ABLAUF einer angemessenen Frist sind der Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung weiter denkbar, wenn der Mangel schwerwiegend und der Rücktritt bzw. Schadensersatzansprüche deshalb sofort „gerechtfertigt“ sind oder wenn der Unternehmer die Nacherfüllung bereits verweigert hat.

c)      Abweichende Vereinbarungen / Garantien

Die Möglichkeit, von der Gesetzeslage abzuweichen, ist weiter eingeschränkt worden. Eine Abweichung von den „objektiven“ Anforderungen an Kaufsachen setzt voraus, dass der Verbraucher von den einzelnen (!) Abweichungen vor Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt und die Abweichungen im Vertrag „ausdrücklich und gesondert“ vereinbart wurden. Dass sich die Abweichungen aus der Produktbeschreibung ergeben, reicht nicht aus.

Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre, bei gebrachten Waren auf ein Jahr, setzt voraus, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss über den Umstand der Verkürzung gesondert in Kenntnis gesetzt wird und diese „ausdrücklich und gesondert“ vereinbart wird.

Zudem werden die Vorgaben für Garantieerklärungen des Verkäufers weiter konkretisiert bzw. formalisiert

Standardverträge B2C-Bereich sollten in Hinblick auf die erweiterten formalen Anforderungen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

II.       Verbraucherverträge im Digitalbereich

Der Rechtrahmen für Verbraucherverträge im digitalen Bereich erfährt eine umfassende Neuordnung. Folgende Konstellationen sind künftig zu unterscheiden:

1.         Verträge über die Bereitstellung digitaler Produkte

Das deutsche Vertragsrecht erhält einen neuen, übergreifenden Rechtsrahmen über die Bereitstellung digitaler Produkte. Der Rechtsahmen findet im Grundsatz unabhängig davon Anwendung, ob die Bereitstellung aufgrund eines Kauf-, Miet- oder Dienstvertrags erfolgt.

Vom Begriff des Vertrags über „digitale Produkte“ sind sämtliche Verträge erfasst, auf deren Grundlage ein Unternehmer digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen gegen Zahlung eines „Preises“, nicht notwendig Geld, bereitstellt. Bei digitalen Inhalten im Sinne des Vertrages handelt es sich um sämtliche Daten, welche in digitaler Form erstellt und dem Verbraucher bereitgestellt werden. Erfasst ist insbesondere die Bereitstellung von Fotografien in digitaler Form sowie von Computerprogrammen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien sowie von Applikationen („Apps“). Der neue Rechtsrahmen gilt auch, wenn digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, der ausschließlich als Träger dieser digitalen Inhalte dient (z.B. DVD, CD, etc.). Digitale Dienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form bzw. den Zugang zu solchen Daten ermöglichen oder die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzung der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladen oder erstellten Daten sowie sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.

a)      Bereitstellung der digitalen Produkte / (Produkt-)Mängel

Vertragstypübergreifend muss der Unternehmer die digitalen Produkte „bereitstellen“. Digitale Produkte sind bereitgestellt, sobald der Unternehmer dem Verbraucher das Herunterladen des oder den Zugang zu dem digitalen Produkt oder einer digitalen Dienstleistung ermöglicht. Der Unternehmer trägt die Beweislast für die Bereitstellung.

Die bereitgestellten digitalen Produkte müssen frei von sog. Produkt- und Rechtsmängeln sein. Der neue Rechtsrahmen sieht hier spezielle Regelungen vor. Es gelten auf digitale Produkte zugeschnittene „subjektive“ und „objektive“ Anforderungen sowie besondere Anforderungen, etwa bezüglich einer ggf. vereinbarten Integration der digitalen Produkte sowie bezüglich deren Aktualisierung.

b)      Leistungsstörungen / Mängelrechte

Im Falle der Nicht- oder Schlechtleistung sind zunächst (Nach-)Erfüllungsansprüche sowie ggf. ein Recht auf „Vertragsbeendigung“, ein Minderungsrecht sowie Ansprüche auf Schadensersatz vorgesehen. Das Recht zur Vertragsbeendigung sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzen eine erfolglose „Aufforderung“ des Verbrauchers voraus, die digitalen Produkte bereitzustellen. Die Aufforderung stellt weder eine Mahnung noch eine Fristsetzung im herkömmlichen Sinne dar. Der Verbraucher hat den Unternehmer – auch für die (Nach-)Erfüllung – schlicht aufzufordern, das digitale Produkt bereitzustellen. Der Unternehmer hat „unverzüglich“ zu leisten. Wenngleich der (unionsrechtliche) Begriff der „Unverzüglichkeit“ noch auszulegen sein wird, spricht viel dafür, dass Unternehmen nach der (inhaltlich nicht weiter konkretisierten) Aufforderung des Verbrauchers nur eine sehr kurze Zeitspanne für die Bereitstellung der digitalen Produkte verbleiben wird, um das Vertragsbeendigungsrecht sowie Schadensersatzansprüchen des Verbrauchers zu vermeiden.

c)      Vornahme von Änderungen an digitalen Produkten durch Unternehmer

Der neue Rechtsrahmen sieht Regelungen zur Vornahme von Änderungen an digitalen Produkten vor.

Abgesehen von der Sicherstellung der Mangelfreiheit setzt die Vornahme von Änderungen qualifizierte vertragliche Vereinbarungen voraus, insbesondere die Angabe „triftiger“ Gründe für die Vornahme von Änderungen. Zudem müssen die Änderungen für den Verbraucher kostenfrei sein und muss der Verbraucher über die Änderungen (vor deren Vornahme) „klar und verständlich“ informiert werden.

Sofern die Änderung die Operabilität oder den Zugriff auf das digitale Produkt zeitweise (und nicht nur unerheblich) beeinträchtigt, muss der Unternehmer über die Änderung unter Wahrung einer angemessenen Frist vorab informieren. Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung kommt ein außerordentliches Vertragsbeendigungsrecht des Verbrauchers in Betracht, soweit diesem nicht ein anderweitiger Zugriff auf das (unveränderte) digitale Produkt ermöglicht wird.

d)      Datenschutz

Der neue Rechtsrahmen stellt klar, dass die Ausübung von Rechten und die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach Vertragsschluss die Wirksamkeit des Vertrags unberührt lassen. Sofern der Verbraucher datenschutzrechtliche Einwilligungen widerruft oder der Verarbeitung personenbezogenen Daten widerspricht, ist ein Sonderkündigungsrecht des Unternehmers für den Fall vorgesehen, dass diesen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Schadensersatzansprüche des Unternehmers sind jedoch ausgeschlossen.

e)      Abweichende Regelungen

Von der Gesetzeslage abweichende Vereinbarungen können nur eingeschränkt getroffen werden.

Vereinbarungen eine Abweichung von den objektiven (gewöhnlichen) Anforderungen an das digitale Produkt sind nur möglich, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss „eigens“ davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal von den objektiven Anforderungen an das digitale Produkt abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Anmerkung in der Produktbeschreibung genügen nicht.

Zudem ist die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen (im aus dem Verbrauchsgüterkauf bekannten Umfang) möglich.

2.       Verbraucherkaufverträge über Waren mit essentiellen digitalen Elementen

Nicht (unmittelbar) unterfallen dem neuen Vertragstyp Verbraucherverträge über (körperliche) Waren mit (essentiellen) digitalen Elementen. Betroffen sind Verbraucherverträge über solche Kaufsachen, welche in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen können diese digitalen Elemente nicht erfüllen können.

Verträge dieser Art beurteilen sich weiterhin nach den Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf. Künftig gelten jedoch auch hier ergänzende Anforderungen an die Kaufsache. Neben den allgemeinen subjektiven und objektiven Anforderungen betrifft dies insbesondere konkretisierte Anforderungen an Art, Umfang und die Dauer von Aktualisierungen der digitalen Elemente (z.B. Software-Updates) sowie Anforderungen im Zusammenhang mit der Installation der digitalen Elemente, einschließlich Anleitungen.

3.       Verbraucherkaufverträge über Waren mit nicht-essentiellen digitalen Elementen

Sofern die Kaufsache digitale Elemente enthält, welche nicht essenziell für die Funktionen der Kaufsache sind, ist zukünftig zu unterscheiden. Hinsichtlich der Vertragsteile, welche die Kaufsache selbst betreffen, bleibt es bei der Anwendung des allgemeinen (Verbrauchs-güter-)Kaufrechts. Hinsichtlich der Vertragsbestandteile, welche sich auf die digitalen Elemente beziehen, kommt der Rechtsrahmen zu Verträgen über digitale Produkte zur Anwendung.

III.       Fazit

Die vorstehend skizzierte Reform ist in der Sache zu begrüßen. Die Aufnahme dezidierter Regelungen zu digitalen Produkten sowie die Berücksichtigung digitaler Elemente von Produkten war gewissermaßen ein überfälliges Update für das deutsche Vertragsrecht und wird der (weiter rasant) steigenden Bedeutung von digitalen Produkten, von Produkten mit digitalen Elementen sowie von auf digitalem Wege erbrachten Leistungen für und im Rahmen des Wirtschaftskreislaufs gerecht.

Die Übersichtlichkeit und die Handhabung des Rechtsrahmens durfte sich indes – gerade aus Sicht von Unternehmerinnen und Unternehmern – nicht verbessert haben:

–        Die „Kluft“ zwischen den maßgeblichen Regelungen im B2B- und B2C-Bereich hat sich weiter verfestigt. Unterschiedlich gestaltete (und teils doppelte) Querverweise zwischen den maßgeblichen Regelungen tragen nicht zur Übersichtlichkeit sowie zur einfachen Rechtsanwendung bei.

–        Des Weiteren hat sich der Rechtsrahmen im B2C-Bereich durch die gestiegenen formellen Anforderungen an Verbraucherverträge weiter „bürokratisiert“.

Bei Fragen zur neuen Rechtslage im Einzelnen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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