Die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen vereinfachen: Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellverstöße vereinbaren

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Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Kartellanten ist für die geschädigten Kläger oftmals mit großen Schwierigkeiten verbunden. Die für die Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Bezifferung des Schadens ist regelmäßig, wenn überhaupt nur mit erheblichem Aufwand möglich. Kartellschadensersatzverfahren sind nicht selten „Gutachterschlachten“.

Zur Erleichterung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs verwenden insbesondere öffentliche Auftraggeber häufig Schadenspauschalierungsklauseln. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall seiner Teilnahme an einem kartellrechtswidrigen Verhalten, einen Schadensersatz in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes von der Auftragssumme oder des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu bezahlen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.02.2021 (Az.: KZR 63/18 – Schienenkartell VI) Pauschalierungsklauseln als zulässig beurteilt, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung zum Gegenstand haben. Die Zulässigkeit solcher Klauseln hat der BGH mit den Besonderheiten kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, insbesondere dem Informationsdefizit des Geschädigten, begründet. Die Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Bezifferung des durch das kartellrechtswidrige Verhalten entstandenen Schadens dürften nicht allein dem Geschädigten auferlegt werden.

Voraussetzung ist, dass die Höhe des geschuldeten pauschalierten Schadensersatzes angemessen ist. Eine Überkompensation des Geschädigten muss verhindert werden.

Grundlage der Angemessenheitsprüfung können verfügbare fundierte allgemeine Analysen sein. Nach solchen Studien und Analysen beläuft sich die durch eine Kartellabsprache verursachte Preiserhöhung in der Regel auf bis zu 15 % bezogen auf den tatsächlich bezahlten Kaufpreis. Einen vertraglich vereinbarten pauschalierten Schadensersatz in Höhe von bis zu 15 % der Auftragssumme oder des Kaufpreises hält der BGH deshalb für angemessen und zulässig. Dem Schädiger muss allerdings der Nachweis möglich bleiben, dass dem Geschädigten kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

Der BGH hat den Fall an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Das Kammergericht hatte den Vortrag der Beklagten, dem Kläger sei kein, jedenfalls nur ein geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden, nicht hinreichend gewürdigt.

Praxistipp:

Die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes für Schäden durch Kartellverstöße kann helfen, Probleme und Schwierigkeiten bei der Bezifferung von Kartellschadensersatzansprüchen zu vermeiden. Die verwendeten Vertragswerke sollten geprüft und ggf. angepasst werden. Dabei sind die vom BGH herausgearbeiteten Bedingungen für die Wirksamkeit einer solchen Klausel zu beachten. Die vereinbarte Pauschale darf nicht zu hoch sein. Dem Vertragspartner muss außerdem die Möglichkeit eingeräumt werden, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

Charlotte Werther

Rechtsanwältin

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