Die Bußgeldzumessung und das Kronzeugenprogramm: Frühzeitige Anzeige kann sich lohnen

Mediator performs an alternative to interaction between people bypassing the state government. Illegal schemes, economic crimes, tax evasion. Reduction of bureaucratic and corruption costs.

1. Die neuen Leitlinien des Bundeskartellamts

Bußgelder für Kartellverstöße sind regelmäßig empfindlich. Sie liegen nicht selten im dreistelligen Millionenbereich. Die Obergrenze beträgt 10 % des im Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung erzielten Gesamtumsatzes – weltweit. Liegt dieser Gesamtumsatz unter einer Million Euro, beträgt die Obergrenze eine Million Euro.

Das Bundeskartellamt legt die Bemessung des Bußgelds nach eigenem Ermessen fest. Die Zumessungsmethodik stellt das Bundeskartellamt in seinen neuen Leitlinien dar (Bußgeldleitlinien_Oktober2021.pdf (bundeskartellamt.de)).

Zu den Kriterien der Bußgeldzumessung zählt u.a. der Umsatz, der mit den von den Absprachen betroffenen Produkten oder Dienstleistungen erzielt wurde (sog. tatbezogener Umsatz). Dieser Umsatz wurde auch bisher schon für die Bußgeldbemessung herangezogen. Maßgeblich ist zukünftig auch die Unternehmensgröße. Bußgeldmildernd berücksichtigt werden können vor oder nach der Tat eingeführte Compliance-Maßnahmen.

Die Leitlinien ersetzen die bisher geltenden Leitlinien vom 25.07.2013. Das Bundeskartellamt erwartet, dass sich das Bußgeldniveau infolge der neuen Leitlinien nicht wesentlich ändern wird.

2. Leitlinien zum Kronzeugenprogramm

Kronzeugen sind für das Bundeskartellamt für die Aufdeckung von Kartellen unerlässlich. Kartelle finden in der Regel im Verborgenen statt. Um einen Anreiz für Mitglieder des Kartells zu schaffen, dieses aufzudecken, arbeiten die nationalen und internationalen Kartellämter schon lange mit sog. Kronzeugenprogrammen.

Kartellbeteiligten wird das Bußgeld ganz oder teilweise, jedenfalls in signifikanter Höhe, erlassen, wenn sie zur Entdeckung des Kartells und zum Ermittlungserfolg beitragen. In der Regel wird der erlangte wirtschaftliche Vorteil beim Kronzeugen nicht abgeschöpft. Es gilt aber: „Je frühzeitiger eine Kooperation erfolgt, desto wertvoller ist sie in der Regel und desto stärker kann sie honoriert werden.“

Der erste Kartellbeteiligte, der umfassend und uneingeschränkt kooperiert und einen Durchsuchungsbeschluss oder den Tatnachweis ermöglicht, kann mit einem vollständigen Erlass der Geldbuße rechnen. Später kooperierende Unternehmen können auf eine Ermäßigung von bis zu 50 % der Geldbuße hoffen. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Kooperation und dem Nutzen der Informationen zur Aufdeckung und Verfolgung des Kartells. Die Höhe der Reduktion steht im Ermessen des Bundeskartellamts.

Der „Platz in der Reihe“ kann mit einem sog. Marker reserviert werden. Dabei erklärt ein Kartellbeteiligter seine Bereitschaft, zu kooperieren, stellt erste Informationen zur Verfügung und muss innerhalb einer vom Bundeskartellamt gesetzten Frist detaillierte Informationen und Beweismittel einreichen.

Mögliche zivilrechtliche Folgen, z.B. Schadensersatzforderungen von Abnehmern kartellbefangener Produkte, bleiben von der Stellung als Kronzeuge unberührt. Das Gesetz sieht aber Privilegierungen für Kronzeugen vor.

Mit der 10. GWB Novelle wurde das Kronzeugenprogramm erstmals gesetzlich verankert. Zum Kronzeugenprogramm hat das Bundeskartellamt eine Leitlinie formuliert (Bekanntmachung_Kronzeugenprogramm_Leitlinien_Oktober2021.pdf (bundeskartellamt.de) und die Leitlinie in einem Merkblatt zusammengefasst (Merkblatt – Kronzeugenprogramm.pdf (bundeskartellamt.de)).

3. Fazit

Kartellverstöße werden auch zukünftig mit hohen Geldbußen geahndet werden. Es kann sich daher lohnen, als Kronzeuge an der Aufdeckung des Kartells mitzuwirken. Besteht der Verdacht, Mitglied eines Kartells zu sein, empfehlen wir, sich frühzeitig mit den Möglichkeiten des Kronzeugenprogramms auseinanderzusetzen.

Für die handelnden Personen kann ein Antrag im Rahmen des Kronzeugenprogramms allerdings nachteilig sein. Das Kronzeugenprogramm wirkt bei im Raum stehenden Straftaten, z.B. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), nur zugunsten des Unternehmens und nicht für die handelnden natürlichen Personen. Die Kooperation natürlicher Personen wird im Strafverfahren allerdings eigenständig gewürdigt und kann sich strafmildernd auswirken.

Für das Unternehmen, das als Kronzeuge an der Aufdeckung des Kartells und im Rahmen der Ermittlungen mitwirkt, können sich Nachteile ggf. im Rahmen des sich dem Bußgeldverfahren möglicherweise anschließenden Schadensersatzverfahrens ergeben. Im Rahmen der Kooperation mit dem Bundeskartellamt muss der Kronzeuge umfangreich Auskunft erteilen und Dokumente übergeben. Diese Informationen könnten im Schadensersatzverfahren ggf. auch gegen den Kronzeugen verwendet werden.

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