Das EuG hat einen markenrechtlichen Streit zwischen den Modehändlern New Yorker und BIW Invest entschieden. Die Marke ,,Compton” bleibt eingetragen.
Mit Urteil vom 28.02.2024 (T-747/22) hat die Siebte Kammer des Europäischen Gerichts (EuG) entschieden, dass die Unionsmarke „Compton“ eingetragen bleibt. Das Zeichen sei aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine beschreibende geografische Angabe und daher schutzfähig.
Sachverhalt des Rechtsstreits und Verfahrensgang
Die Modehändler New Yorker Marketing & Media International GmbH (New Yorker) und die BIW Invest AG (BIW Invest) führten seit Jahren einen Rechtsstreit um die eingetragene Marke „Compton“ der BIW Invest. Die BIW Invest siegte nun vor dem EuG. Der Begriff „Compton“ erfüllt nach Ansicht der Siebten Kammer des EuG die markenrechtlichen Schutzvoraussetzungen.
Bei dem Begriff „Compton“ handelt es sich um einen in der Hip-Hop Szene bekannten Vorort von Los Angeles. Compton gehörte zu den Ursprungsorten des „Gangsta-Rap“. New Yorker war daher der Auffassung, dass die Marke „Compton“ als geografische Herkunftsbezeichnung verstanden werde und folglich als beschreibende Angabe nicht schutzfähig sei. Sie stellte einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke und Unionswortbildmarke „Compton“ vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Nichtigkeitsantrag zurück. New Yorker legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Die Beschwerdekammer gab der Beschwerde statt und erklärte die angegriffenen Marken für nichtig. Sie war der Ansicht, dass die Marken zum einen auf die geografische Herkunft der fraglichen Waren hinweisen und damit beschreibend seien und zum anderen nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren hinweise. Der Marken fehle es daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft. BIW Invest erhob Klage vor dem EuG.
Das Urteil des EuG
Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „Compton“ die markenrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt. Das EUIPO habe Fehler bei der Definition der Waren sowie der angesprochenen Verkehrskreise gemacht. Anders als die Beschwerdekammer des EUIPO ist das EuG der Auffassung, dass bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit auf die breite Öffentlichkeit und nicht auf das an Streetwear interessierte Publikum abzustellen sei. Die Kleinstadt Compton sei – zumindest zum relevanten Zeitpunkt der Markenanmeldung im September 2015 – nur einem überschaubaren Teil des relevanten Publikums bekannt gewesen. Zudem müsse bei der Bewertung der Markenunterscheidungskraft alle Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden, für die die Eintragung beantragt worden sei. Die für die Klassen Bekleidung und Reisegepäck angemeldeten Bild- und Wortmarken „Compton“ bleiben daher in der EU geschützt.
Ein Zeichen kann nur dann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn die geografische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird, oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist.
Der Antragsteller in einem Nichtigkeitsverfahren muss daher sorgfältig nachweisen, dass erstens die angegriffene Bezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist und dass zweitens die fragliche Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig oder zukünftig mit der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden kann.