Der BGH hat entschieden: „Bestpreisklauseln“ sind unzulässig

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Beschluss des BGH vom 18.05.2021 in der Rechtssache KVR 54/20

Enge Bestpreisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Buchungsportalen sind unzulässig. Das hat der BGH jetzt entschieden. Mit diesen Klauseln hatten es Buchungsportale den auf dem Portal gelisteten Hotels verboten, ihre Zimmer auf der eigenen Webseite günstiger oder zu besseren Konditionen als das Buchungsportal anzubieten.

Hintergrund des Rechtstreits

Bestpreisklauseln beschäftigen die Gerichte schon lange.

Die aktuelle Entscheidung des BGH geht auf eine Verfügung des Bundeskartellamts aus dem Dezember 2015 zurück. Mit seiner Verfügung hatte das Bundeskartellamt Bestpreisklauseln für kartellrechtswidrig erklärt und ihre Verwendung verboten.

Bei “Bestpreisklauseln“ ist zwischen sog. „engen Bestpreisklauseln“ und „weiten Bestpreisklauseln“ zu unterscheiden. Weite Bestpreisklauseln verpflichten Hotels, auf dem Portal des Verwenders die günstigsten Preise, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen anzubieten. Abweichungen zugunsten der Kunden auf anderen Portalen oder der eigenen Webseite des Hotels sind demnach unzulässig. Das Verbot weiter Bestpreisklauseln hatte das OLG Düsseldorf in der Sache „HRS“ bestätigt (OLG Düsseldorf Beschluss vom 09.01.2015 – VI Kart 1/14 (V)).

Bei engen Bestpreisklauseln erkannte das OLG Düsseldorf ebenfalls eine Beschränkung des Wettbewerbs. Das Gericht hielt die engen Bestpreisklauseln gleichwohl als notwendige Nebenabrede und zur Lösung der „Trittbrettfahrerproblematik“ für zulässig.

Entscheidung des BGH vom 18.05.2021

Gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf wandte sich das Bundeskartellamt mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH. Jetzt hat der BGH entschieden, dass auch enge Bestpreisklauseln eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen.

Das Verbot, Zimmer auf der eigenen Webseite günstiger oder zu besseren Konditionen als auf dem Buchungsportal anzubieten, beschränke Hotels, eingesparte Vermittlungsprovisionen in Form von günstigeren Preisen an Kunden weiterzugeben.

Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf seien die Klauseln für die Durchführung der Vermittlungsverträge zwischen den Buchungsportalen und den Hotels auch nicht zwingend notwendig. Eine gravierende Gefahr für die Effizienz des Plattformangebots erkennt der BGH nicht. Er stellt vielmehr die durch enge Bestpreisklauseln begründete erhebliche Behinderung des plattformunabhängigen Onlinevertriebs in den Vordergrund.

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