Das Aus für den gelben Zettel ist beschlossene Sache! – Ab dem 01.01.2022 kommt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Digitalisierung schreitet auch im Arbeitsrecht voran. Ob mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) aber tatsächlich auch das angestrebte Ziel einer Entbürokratisierung und damit auch einer Entlastung der Arbeitgeber einhergeht, bleibt abzuwarten.   

Der Bundesrat hat zwischenzeitlich dem dritten Bürokratieabbaugesetz („BEG III“) zugestimmt. Ergänzend zu dem im Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), wonach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 01.01.2021 von den behandelnden Ärzten nur noch digital an die Krankenkassen übermittelt werden dürfen, sieht das BEG III u.a. die flächendeckende Einführung einer eAU vor. Der allseits bekannte „gelbe Schein“ wird also zukünftig durch eine digitale Krankmeldung ersetzt. Dies gilt allerdings nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern bleibt die bisherige Handhabung in Form der Einreichung des „gelben Scheins“ unverändert.

Was ändert sich zukünftig an dem Verfahren der Krankmeldung für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer?

Zunächst einmal lässt sich festhalten, dass die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer an den Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 EFZG unverändert bestehen bleibt. Sofern die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert, ist der Arbeitnehmer zudem auch weiterhin verpflichtet, einen Arzt aufzusuchen und sich eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ausstellen zu lassen. Die Änderung setzt nun da an, sobald der Arbeitnehmer den Arzt aufsucht: Sollte der Arbeitnehmer in die elektronische Übermittlung seiner Gesundheitsdaten an die Krankenkasse und an den Arbeitgeber einwilligen, werden seine Krankheitsdaten dann im Praxisverwaltungssystem erfasst und an die Krankenkasse übertragen. Diese wiederum ordnet die Daten des Arbeitnehmers dem jeweiligen Arbeitgeber zu und stellt dem Arbeitgeber die Daten zum Abruf zur Verfügung. Der Arbeitnehmer wird jedoch weiterhin eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform als alternativen Nachweis erhalten, um insbesondere im Falle elektronischer Übermittlungsfehler das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entgeltfortzahlung außerprozessual und prozessual nachweisen zu können.

Welche Informationen erhält der Arbeitgeber zukünftig mittels der eAU?

Neben den bisherigen Angaben über den Namen des Arbeitnehmers, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowie die Vorliegen einer Erst- oder Folgeerkrankung enthält die eAU auch Angaben über die Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen und damit über den Ablauf der Entgeltfortzahlung. Dagegen ist die Angabe des untersuchenden Arztes nicht mehr zwingend erforderlich.. .

Die Vorteile der eAU bestehen darin, dass der Arbeitgeber schneller über die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters informiert wird und damit eine zügige Personalplanung möglich ist.

Gleichwohl liegen gewichtige Nachteile auf der Hand, denn es stellen sich eine Reihe von Fragen, auf die es bisher keine Antworten gibt. Was gilt, wenn Arbeitnehmer seine Einwilligung zur Übermittlung seiner Daten nicht erteilt? Was passiert, wenn die elektronische Übertragung nicht funktioniert und die eAU beim Arbeitgeber nicht ankommt? Wie kann der Arbeitgeber zukünftig ohne Angabe des ausstellenden Arztes prüfen, ob es sich z.B. um immer wieder dieselben Ärzte handelt, die für die Arbeitnehmer des Betriebs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen? Braucht der Arbeitgeber eine bestimmte Software, um die eAU überhaupt empfangen zu können?

Stand heute lässt sich sicherlich festhalten, dass sich die Unternehmen mit dem Thema „eAU“ auseinandersetzen werden müssen und ihre Vorgaben zum Verfahren der Krankmeldung überprüfen sollten. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderungen werden womöglich schon die ein oder anderen Fragen geklärt und Probleme behoben sein. Wir halten Sie selbstverständlich über die weitere Entwicklung der eAU informiert. 

Anna-Julia Quarg                                      Dr. Lorenz Mitterer

Rechtsanwältin                                          Rechtsanwalt

                                                                       Fachanwalt für Arbeitsrecht

                                                                                                             

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